European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00003.17S.0517.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (1), mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (2) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (3) schuldig erkannt.
Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift
(1) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich Kokain,
(2) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein‑ und ausgeführt, indem er 99,6 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 9,96 Gramm Diacetylmorphin und 1,992 Gramm Monoacetylmorphin, 222,8 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von mehr als 70 %, 137,8 Gramm Amphetaminpulver mit einem Reinheitsgrad von zumindest 10 % und 199,2 Gramm Cannabisprodukte mit einer Reinsubstanz von 15,94 Gramm Delta‑9‑THC von den Niederlanden über Luxemburg, Frankreich und Deutschland nach Österreich transportierte (US 5), sowie
(3) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er die zu 2 beschriebenen Suchtgiftmengen einem Dritten übergab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Tatsachenrüge pauschal „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen“ behauptet, ohne die aus ihrer Sicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und die ihren Einwand tragenden Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3], jüngst 13 Os 113/16s).
Indem die Beschwerde aus der Aussage des Zeugen Andreas S***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht (US 9 f), wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Sollte das Vorbringen, aus „dem Akt“ ergebe sich „kein einziger Hinweis“ auf die Täterschaft des Beschwerdeführers, im Sinn des Einwands offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen sein, genügt der Verweis auf die – äußerst eingehende (US 7 bis 16), den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) – Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Der „Antrag“ auf ergänzende Beweisaufnahme hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Die Bezugnahme auf den – am 14. März 2017 vom Verfassungsgerichtshof teils zurück‑, teils abgewiesenen (ON 8 der Os‑Akten) – Antrag auf Normenkontrolle lässt keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)