OGH 13Os113/16s

OGH13Os113/16s23.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Aurel‑Gheorghe C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gabriel‑Florentin S***** sowie die Berufung des Angeklagten Aurel‑Gheorghe C***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. August 2016, GZ 48 Hv 41/16s‑388, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00113.16S.1123.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Gabriel‑Florentin S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriel‑Florentin S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Juni 2015 in S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung zu einem von Aurel‑Gheorghe C***** sowie weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern unmittelbar begangenen schweren Raub durch Aufpasserdienste beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), wobei die unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) unter Verwendung von Waffen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen abnötigten, indem sie Rudolf und Anna K***** mit Holzstöcken sowie einem Jagdmesser bedrohten und ihnen Bargeld sowie Schmuck im Gesamtwert von rund 20.000 Euro wegnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabriel‑Florentin S***** geht fehl.

Die Tatsachenrüge behauptet, vom Vorsatz des Beschwerdeführers sei nicht das festgestellte Raubgeschehen, sondern bloß ein Diebstahl durch Einbruch umfasst gewesen. Da sie Verfahrensergebnisse, welche die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 5) aus ihrer Sicht erheblich bedenklich erscheinen lassen, nicht konkret bezeichnet, sondern bloß pauschal auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und des Angeklagten Aurel‑Gheorghe C***** sowie die Aussagen „sämtlicher Zeugen“ verweist, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0119310 [T5] und RS0124172 [T3]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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