European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00055.17B.0328.000
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 9.170 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 10. 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.944,03 EUR (darin 831,57 EUR USt und 2.954,60 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Strittig ist die Frage, ob die auf einen Kurzschluss zurückzuführende Selbstentzündung eines abgestellten Traktors als Unfall bei dessen Betrieb zu werten ist und daher nach § 1 EKHG die Haftung des Halters für dadurch verursachte Schäden begründet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Versicherungsnehmerin der klagenden Partei stellte am 31. 7. 2015 ihren Pkw in die Scheune des Beklagten, wo auch dessen neu erworbener Traktor abgestellt war. Der Traktor stand direkt hinter dem Heck des Pkws. Am 1. 8. 2015 bewegte der Beklagte den Traktor (in der Scheune), damit ein Rasenmähertraktor aus der Scheune herausgefahren werden konnte. Am Traktor wurden keine Umbaumaßnahmen durchgeführt.
Am 3. 8. 2015 brach gegen 15:00 Uhr ein Brand aus. Der Beklagte befand sich in Deutschland und wurde während der Löscharbeiten von dem Brand informiert. Der Brand ging vom Traktor aus, das Brandgeschehen blieb im Wesentlichen auf den Nahbereich des Traktors begrenzt. Im Insassenraum des Traktors war es auf Höhe der Pedale zu einem Kurzschluss eines stromführenden elektrischen Kabels gekommen, der den Brand auslöste. Die Batterieanschlüsse waren nicht abgeklemmt.
Durch den Brand entstand an dem bei der klagenden Partei versicherten Pkw wirtschaftlicher Totalschaden. Die klagende Partei bezahlte im Rahmen des Teilkaskoversicherungsvertrags 9.170 EUR an die Geschädigte.
Die klagende Partei begehrt 9.170 EUR sA. Der Beklagte hafte für den durch den Traktorbrand am Fahrzeug ihrer Versicherungsnehmerin verursachten Schaden verschuldensunabhängig nach dem EKHG. Brandauslöser sei ein elektrischer Defekt am Traktor gewesen, demnach eine nicht ordnungsgemäße Betriebseinrichtung. Es sei zu einer Selbstentzündung im Bereich dieser Betriebseinrichtung gekommen. Auch ein abgestelltes Fahrzeug könne sich in Betrieb befinden. Allenfalls sei auch ein Umbau nicht sachgerecht durchgeführt worden. Die Ansprüche seien nach § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen.
Der Beklagte bestritt die Haftung. Der Traktor sei in einer privaten Fahrzeughalle abgestellt gewesen, habe sich nicht im Verkehr und daher auch nicht in Betrieb befunden. Die Betriebselektrik des Traktors begründe nicht dessen besondere Gefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es verneinte ein Verschulden des Beklagten, bejahte jedoch die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Der Brand sei durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung des Traktors verursacht worden. Dadurch habe sich eine vom Traktor ausgehende Gefahr verwirklicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach eingehender Auseinandersetzung mit Lehre und (auch deutscher) Rechtsprechung beurteilte es den aufgetretenen Kurzschluss als in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Traktors stehende Gefahr, weshalb sich der Unfall „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG ereignet habe. Eine der typischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs bestehe eben auch darin, dass sich in einem solchen Fahrzeug eine erhebliche Menge an brennbaren Materialien befinde, welcher Umstand es von anderen Fahrzeugen (zB Fahrrädern) deutlich unterscheide. Es habe sich somit ein spezifisches Risiko, das von einem Kraftfahrzeug ausgehe, verwirklicht. Auch die in einem stillstehenden Kraftfahrzeug vorhandene und zur Fortbewegung jederzeit zu aktivierende ruhende elektrische Energie in Verbindung mit den umliegenden brennbaren oder auch explosionsgeneigten Teilen begründe eine typische Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs, die sich demnach nicht nur durch die Geschwindigkeit des in Bewegung gesetzten Fahrzeugs und deren Masse verwirklichen könne.
Die Revision sei zulässig, weil es zu einem vergleichbaren Sachverhalt an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle. Auch eine engere Auslegung des Betriebsbegriffs sei denkbar.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von jüngst ergangener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die Rechtsansicht der Vorinstanzen würde zu einer Ausuferung der Haftung nach dem EKHG führen. Bei einem nicht durch einen Verkehrsunfall ausgelösten „Kabelbrand“ in einem in einer Scheune abgestellten Traktor handle es sich nicht um eine typische Gefahr, wie sie vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ausgehe. Ein Kurzschluss bei einer elektrischen Leitung könne nahezu bei sämtlichen elektrischen Geräten entstehen, ohne dass diese im Verkehr verwendet werden würden.
Hiezu wurde erwogen:
1. Der Oberste Gerichtshof war in der am 23. 2. 2017 ergangenen Entscheidung 2 Ob 188/16k mit einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt und identen Rechtsfragen befasst. Im dortigen Anlassfall war es aus ungeklärter Ursache im Motorraum eines abgestellten Lkws zu einem Kurzschluss gekommen, der einen Brand auslöste. Ein Gebäude brannte ab, weitere Gebäude wurden beschädigt. Die gegen den Fahrzeughalter gerichtete Regressklage des Feuerversicherers wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Der Senat führte wörtlich aus:
„1. Die Haftung des Halters nach § 1 EKHG setzt einen Unfall 'beim Betrieb' eines Kraftfahrzeugs voraus.
1.1. Nach den Leitsätzen der Rechtsprechung muss für dieses Tatbestandsmerkmal entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn das nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen (RIS‑Justiz RS0022592; zuletzt etwa 2 Ob 186/12k). Darauf aufbauend werden Fallgruppen gebildet, in denen ein Unfall 'beim Betrieb' vorliegen kann, etwa beim Ein- und Aussteigen (RIS‑Justiz RS0058145) oder beim Be- und Entladen (RIS‑Justiz RS0124207), letzteres in Abgrenzung zur Verwendung des Kraftfahrzeugs als ortsgebundene Arbeitsmaschine (RIS‑Justiz RS0058248 [T1, T4]). Die Haftung wird allerdings auch in diesen Fällen nur bejaht, wenn der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht (2 Ob 316/97b; RIS‑Justiz RS0124207, zuletzt etwa 2 Ob 181/15d); es muss also ein Gefahrenzusammenhang bestehen (2 Ob 107/10i, 2 Ob 186/12k, 2 Ob 181/15d). Soweit die eingangs angeführten Leitsätze eine Haftung schon bei einem bloß adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen scheinen, geben sie diese Rechtsprechung nicht richtig wieder.
1.2. Auch das Schrifttum betont das Erfordernis des Gefahrenzusammenhangs: Die vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirkliche, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69; Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht³ III [2014] A.2. Rz 5; Schauer in Schwimann/Kodek 4 VII § 1 EKHG Rz 10 [Gefährdungszusammenhang]; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom³ [2015] § 1 EKHG Rz 8; Danzl, EKHG9 [2013] § 1 Anm 5; Spitzer, Betrieb und Betriebsgefahr im EKHG, in FS Fenyves [2013] 331 [334]; Spitzer/Perner, Betrieb, Betriebsbegriff und Verwendung des Kfz, ÖJZ 2017, 186 ff). Damit wird in der Sache der Zweck der Haftungsnorm angesprochen: Wie in der Verschuldenshaftung ist zu fragen, welche Schäden nach diesem Zweck in den Schutzbereich der Norm fallen und welche nicht. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Zurechnungskriterium, das neben jenes der adäquaten Verursachung tritt.
1.3. Übereinstimmung besteht weiters darin, dass es nicht nur auf jene Gefahr ankommt, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt, sondern dass im Sinn eines 'verkehrstechnischen Ansatzes' auch jene Gefahr relevant ist, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht (2 Ob 234/50, SZ 23/104; 8 Ob 184/72, SZ 45/99; RIS-Justiz RS0058385; zuletzt [ausdrücklich] 2 Ob 114/09t, ZVR 2011/6; aus dem Schrifttum etwa Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht³ III A.2. Rz 11; Schauer in Schwimann/Kodek 4 VII § 1 EKHG Rz 10; vgl auch Spitzer, FS Fenyves 343). Dies hat vor allem bei der Haftung für Gefahren Bedeutung, die von stehenden Fahrzeugen ausgehen. Insofern hat allerdings, wie zuletzt Spitzer (FS Fenyves 344 ff) und Spitzer/Perner (ÖJZ 2017, 186 ff) betonen, die Prüfung des Gefahrenzusammenhangs besondere Bedeutung, da es sonst aufgrund einer 'Erosion der Wertungsgrundlagen' zu einer uferlosen Ausweitung der Gefährdungshaftung kommen kann.
1.4. Als Argument für ein eher weites Verständnis der Gefährdungshaftung wird im Schrifttum auf die nach dem KHVG regelmäßig bestehende Versicherungsdeckung verwiesen (Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht³ III A.2. Rz 13). Hier ist jedoch Zurückhaltung geboten: Die Haftpflichtversicherung soll – von der Problematik des hier nicht einschlägigen § 1310 ABGB abgesehen (RIS-Justiz RS0027608 ua) – eine aus anderen Gründen bestehende Haftung abdecken, nicht eine sonst nicht bestehende Haftung begründen (Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2009] Rz 6/176 mwN). Zwar ist eine Gefährdungshaftung regelmäßig dort angeordnet, wo der Nutzer (Halter) einer gefährlichen Sache eher in der Lage ist, sich gegen die Verwirklichung dieser Gefahr zu versichern, als die potentiell Geschädigten (Koziol, Grundfragen Rz 6/174). Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass eine verschuldensunabhängige Haftung im Allgemeinen nicht über die Versicherungsdeckung hinausgehen sollte; der bloße Umstand von Versicherungsdeckung kann aber die Haftung bei sonst fehlendem Gefahrenzusammenhang nicht begründen.
2. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die Selbstentzündung noch im Gefahrenzusammenhang mit dem Betrieb des Kfz steht.
2.1. Die österreichische Rechtsprechung knüpft insofern an einer betriebsbedingten Gefahrenerhöhung an: Die Haftung für ein brennendes Kraftfahrzeug wurde bejaht, wenn überhitzte Bremsen einen Brand verursacht hatten (2 Ob 13/93, ZVR 1994/53) oder die Gefahr eines Kurzschlusses erst durch einen Unfall hervorgerufen worden war (4 Ob 146/10i, ZVR 2011/226 [Huber]); demgegenüber wurde sie im Fall einer Brandstiftung verneint (2 Ob 108/08h). Die Bejahung der Haftung beruhte in den genanten Fällen darauf, dass ein durch die motorbedingte Bewegung verursachter Zustand von Betriebseinrichtungen (Überhitzung, Beschädigung) – wenngleich in zeitlichem Abstand – zu einem Schaden geführt hatte. Der Gefahrenzusammenhang war damit schon aufgrund eines maschinentechnischen Ansatzes zu bejahen. Hingegen fehlte ein solcher Zusammenhang im Fall der Brandstiftung. Dort hätte zwar argumentiert werden können, dass das für Kraftfahrzeuge typische Vorhandensein von leicht brennbarem Treibstoff die Entzündung erleichtert hatte. Diese (objektive) Gefährlichkeit war jedoch weder mit der motorbedingten Bewegung des Fahrzeugs noch mit dessen Teilnahme am Verkehr verbunden; vielmehr war der Kraftstofftank in diesem gleich zu beurteilen wie ein anderes mit brennbarer Flüssigkeit gefülltes Behältnis.
2.2. In einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Situation hat der deutsche Bundesgerichtshof die Haftung des Halters bejaht (VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 = NZV 2014, 207 [Herbers] = r + s 2014, 194 [Lemcke] = DAR 2014, 196 [Schwab]; vgl hiezu auch Diederichsen, Die Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht, DAR 2014, 301 [303]). Der im Kern § 1 EKHG entsprechende § 7 dStVG habe den Zweck, Dritte vor Schäden zu schützen, die sich aus einem Versagen der Betriebseinrichtungen eines Fahrzeugs ergeben. Dabei sei unerheblich, ob ein Brand, etwa aufgrund eines Kurzschlusses, vor, während oder nach einer Fahrt eingetreten sei; es genüge, dass er in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gestanden sei. Diese Entscheidung wurde im deutschen Schrifttum kritisiert (Herbers, Schwab und Lemcke aaO): Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der typischen Gefahr eines Kraftfahrzeugs und dem eingetretenen Schaden, der Fall könne wertungsmäßig nicht anders behandelt werden als das Entstehen eines Brandes durch einen Heizlüfter oder ein sonstiges technisches Gerät. Es habe sich eine Gefahr verwirklicht, die von jeder technischen Anlage ausgehen könne.
2.3. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Bedenken an einer Ausweitung der Gefährdungshaftung.
(a) Die Haftung könnte bei einer – wie hier – nicht mit dem Fahrbetrieb in Zusammenhang stehenden Selbstentzündung nur mit der Begründung bejaht werden, dass dafür die schon (adäquate) Verursachung des Schadens durch das Versagen einer Betriebseinrichtung ausreiche. Insofern fehlt jedoch jeder Gefahrenzusammenhang: Es verwirklicht sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt. Das Versagen einer Betriebseinrichtung bei einem abgestellten Fahrzeug muss in diesem Zusammengang gleich beurteilt werden wie das Versagen anderer technischer Anlagen, etwa einer stationären Arbeitsmaschine oder einer Elektroeinrichtung. Zwar könnte eine Gleichbehandlung auch dadurch erreicht werden, dass eine nach dem EKHG bejahte Haftung analog auch auf solche Anlagen angewandt würde. Damit würde aber eine generelle Haftung für versagende Betriebseinrichtungen eingeführt, die nicht mehr an der spezifischen motor- oder verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs anknüpfte. Dies wäre von den dem EKHG zugrunde liegenden Wertungen nicht mehr gedeckt.
(b) Dazu kommt ein weiteres Argument: Während bei einem mit dem Fahrbetrieb zusammenhängenden Brand in der Regel Versicherungsdeckung bestehen wird, ist das bei der Selbstentzündung eines abgestellten Fahrzeugs nicht zwingend der Fall. Der hier strittige Kurzschluss hätte sich in gleicher Weise zu einem Zeitpunkt ereignen können, in dem das Fahrzeug abgemeldet (§ 43 KFG) in einer Garage stand. Der sonst typische Zusammenhang zwischen Gefährdungshaftung und Versicherungsdeckung könnte hier daher durchaus fehlen.
(c) Auch die weiteren Erwägungen der Klägerin können nicht überzeugen: Die Selbstentzündung steht nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr, sodass der in der Revision angesprochene 'verkehrstechnische Ansatz' von vornherein nicht greift. Wegen des Versagens der technischen Einrichtungen könnte zwar der maschinentechnische Ansatz relevant sein; dieser setzt aber eine Gefahr voraus, die mit der motorbedingten Bewegung zusammenhängt. Dieser Zusammenhang ist hier nicht erwiesen. [...]
3. [...] Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.“
2. Die der Entscheidung 2 Ob 188/16k zugrunde liegenden Erwägungen sind uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Revision erweist sich daher als berechtigt und das Klagebegehren ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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