OGH 2Ob18/17m

OGH2Ob18/17m23.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, gegen die beklagte und widerklagende Partei I***** s.r.l., *****, vertreten durch Dr. Peter Stock und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 92.193,26 EUR sA (Klage) und 123.734 EUR sA (Widerklage), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 43.734 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. November 2016, GZ 6 R 101/16i‑127, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. März 2016, GZ 7 Cg 192/07g‑121, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2016, GZ 7 Cg 192/07g‑122, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00018.17M.0223.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.217,78 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 369,93 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Übernahme“ in Art 60 CISG fehle. Mit dieser Frage setzt sich die Revision allerdings nicht auseinander, weil das Berufungsgericht sie ohnehin zugunsten der Revisionswerberin beantwortet hat. Da der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen (RIS‑Justiz RS0102059 [T18]).

2. Die Revision bestreitet nicht, dass auf die im CISG nicht geregelte Frage der allfälligen Minderung der vereinbarten Pönale zufolge Rechtswahl der Parteien italienisches Recht anwendbar ist. Auch das ist daher nicht weiter zu prüfen (vgl zur Maßgeblichkeit des Vertragsstatuts Magnus in Staudinger [2013] Art 4 CISG Rz 61 und Art 74 CISG Rz 60; Huber in MüKoBGB7 [2016] Art 74 CISG Rz 57; Schönle/Koller in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 [2010] Art 74 Rz 13).

3. Der Oberste Gerichtshof ist nicht zur Fortbildung fremden Rechts berufen (1 Ob 224/14v mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher bei Anwendbarkeit fremden Rechts nur dann vorliegen, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in dessen ursprünglichem Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet wurde oder dem Berufungsgericht grobe Subsumtionsfehler unterliefen, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssen (RIS‑Justiz RS0042948 [T3, T16, T21, T23]; RS0042940 [T3, T9]). Solches zeigt die Revision, die sich mit den relevanten Bestimmungen des italienischen Rechts nicht auseinandersetzt, nicht einmal ansatzweise auf. Ihr Hinweis auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs verkennt, dass diese zu § 1336 ABGB ergangen sind. Die Auslegung der im Vertrag enthaltenen Pönalebestimmung ist wegen deren Zwecks, die Einhaltung des zugesagten Fertigstellungstermins sicherzustellen, jedenfalls vertretbar.

4. Aus diesen Gründen ist die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat ihr die Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0035979, RS0035962).

Stichworte