OGH 1Ob185/16m

OGH1Ob185/16m19.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof Dr. Bydlinksi, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R***** S*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl ua Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juli 2016, GZ 52 R 32/16m‑78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Februar 2016, GZ 5 Fam 44/12m‑74, im Kostenpunkt abgeändert, im Übrigen aber bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00185.16M.1019.000

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

 

Begründung:

In dem seit Juni 2012 anhängigen Aufteilungsverfahren hatte das Erstgericht den Antragsgegner im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zu einer Ausgleichszahlung von 254.000 EUR Zug um Zug gegen Räumung der ihm gehörenden Liegenschaft, auf der sich die ehemalige Ehewohnung befand, verpflichtet. In dem darauf errichteten Haus wohnt die Antragstellerin; darüber hinaus sind noch drei – wegen des Verhaltens des Antragsgegners – nur bei dessen Abwesenheit im Winter vermietbaren Ferienwohnungen vorhanden. Über seinen Rekurs, mit dem er vorrangig begehrt hatte, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antragstellerin (nur) ein binnen einem Jahr zu zahlender Ausgleichsbetrag von 150.000 EUR zugesprochen werde, hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und verwies die Rechtssache wegen der zwischen dem im Gutachten herangezogenen Bewertungsstichtag und dem Entscheidungszeitpunkt verstrichenen Zeit zur Ermittlung des aktuellen Verkehrswerts zurück. Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner ausgehend von einem nun geringer angesetzten Verkehrswert zur Leistung eines Ausgleichsbetrags von 228.425 EUR (wiederum Zug um Zug gegen die Räumung jener Liegenschaft und) binnen drei Monaten.

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht zulässig:

1. Wie auch die Räumungsfrist ist die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung nach § 93 EheG abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl RIS‑Justiz RS0043035; RS0057702). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist die Bestätigung der vom Erstgericht festgelegten Leistungsfrist im hier zu beurteilenden Fall nicht korrekturbedürftig. Das Rekursgericht wies darauf hin, dass dem Antragsgegner in dem seit Mitte 2012 anhängigen Verfahren seit Jahren habe klar sein müssen, dass er beträchtliche Geldmittel zur Begleichung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin aufbringen werde müssen. Das ist im Hinblick darauf, dass er selbst in seinem im Jänner 2015 erhobenen Rekurs des ersten Rechtsgangs die Festsetzung der Leistungsfrist mit einem Jahr beantragt hatte, welcher Zeitraum nun ohnehin überschritten wurde, jedenfalls gut vertretbar. Der Antragsgegner wäre schon längst gehalten gewesen, in zumutbarer Weise Vorsorge für diese Leistung zu treffen (RIS‑Justiz RS0057642; vgl zuletzt 1 Ob 145/16d). Auch bei geringem eigenen Einkommen hätte er sich zwischenzeitig um eine Zwischenfinanzierung bemühen und Verkaufsbemühungen vorantreiben und vorbereiten müssen.

2. Der Revisionsrekurswerber meint im Weiteren, es fehle Rechtsprechung des Höchstgerichts dazu, inwiefern ein Sachverständiger bei deutlich vom herrschenden Standard abweichender Bewertungsmethode unter Berufung auf seine eigene Erfahrung zu Angaben und Erläuterungen verpflichtet sei, um sein Gutachten für das Gericht und für die Parteien erst nachvollziehbar und plausibel zu machen. Der Revisionsrekurswerber versucht damit in unzulässiger Weise einen von der zweiten Instanz verneinten Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen. Dies ist auch im Außerstreitverfahren nicht möglich (RIS‑Justiz RS0050037 [T7]; RS0030748 [T15]). Angemerkt sei nur, dass er schon die Prämissen seiner Ausführungen, nämlich einen „herrschenden Standard“ und eine „übliche Gewichtung bei der Bewertungsmethode“ nicht ansatzweise darlegt oder nachweist.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Die Revisionsrekursgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil eine Beantwortung vor ihrer Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO Analog; RIS‑Justiz RS0124792).

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