OGH 8Ob615/88; 3Ob44/03x; 9Ob155/03i; 8Ob56/07d; 1Ob187/14b; 1Ob185/16m; 1Ob110/17h; 1Ob148/17x; 1Ob240/17a; 1Ob176/19t; 1Ob140/20z (RS0057702)

OGH8Ob615/88; 3Ob44/03x; 9Ob155/03i; 8Ob56/07d; 1Ob187/14b; 1Ob185/16m; 1Ob110/17h; 1Ob148/17x; 1Ob240/17a; 1Ob176/19t; 1Ob140/20z23.9.2020

Rechtssatz

Konnte der Ausgleichszahlungspflichtige während der langen Dauer des Verfahrens wegen der ihm bekannten Forderungen der Antragstellerin entsprechende Vorsorge in Form von Rücklagenbildung treffen, so erscheint es nicht angemessen, ihm zur Erfüllung der Ausgleichszahlung eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist (=Geldbeschaffungsfrist) oder Ratenzahlung zu gewähren.

Normen

EheG §94 Abs2

8 Ob 615/88OGH16.03.1989
3 Ob 44/03xOGH26.03.2003

Auch; Beisatz: Der Auszahlungsverpflichtete hat insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles - wie hier - mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muss, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, dass er diese schließlich fristgerecht leisten kann. (T1)

9 Ob 155/03iOGH21.01.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Zahlungsmodalitäten sind so zu bestimmen, als wäre der Zahlungspflichtige nach wie vor Eigentümer der zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte. (T2)

8 Ob 56/07dOGH27.06.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Da das Aufteilungsverfahren seit 2003 anhängig ist und die Antragsgegnerin im Verfahren immer nur die Zuweisung des Einfamilienhauses an sie anstrebte, weshalb sie mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, ist die Gewährung einer bloß dreimonatigen Zahlungsfrist vertretbar. (T3)

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Vgl auch

1 Ob 185/16mOGH19.10.2016

Auch

1 Ob 110/17hOGH12.07.2017

Vgl

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T1

1 Ob 240/17aOGH30.01.2018

Vgl auch

1 Ob 176/19tOGH23.10.2019

Beis wie T1

1 Ob 140/20zOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0080OB00615_8800000_001