European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00123.16Y.0929.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rekurslegitimation setzt auch in Grundbuchsachen die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS‑Justiz RS0006491; RS0006693). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch aufrecht sein (RIS‑Justiz RS0006491 [T2]; RS0041770).
2. Ein Antragsteller ist formell beschwert, wenn die Entscheidung von seinem in erster Instanz gestellten Antrag abweicht. Wird seine Rechtsstellung durch die Abweisung nicht beeinträchtigt und ist er demnach materiell nicht beschwert, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041868; 5 Ob 170/10a). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Einbringung seines Rekurses nicht mehr materiell beschwert.
3. Der Antragsteller und sein Vater schlossen am 24. 11. 2015 einen Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Im zuerst genannten Vertrag vereinbarten sie im Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot zugunsten des Übergebers (Vater des Antragstellers). Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall schenkte der Antragsteller seinem Vater die aufgrund des Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrags zu übergebenden Liegenschaftsanteile unwiderruflich auf den Todesfall. Zur Sicherstellung des Geschenknehmers wurde diesem ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt.
4. Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch des Antragstellers auf Einverleibung seines Eigentumsrechts und des im Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vereinbarten Veräußerungs‑ und Belastungsverbots. Es wies den Antrag auf Eintragung eines weiteren im Schenkungsvertrag auf den Todesfall vereinbarten Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ab. Die bewilligten Eintragungen wurden am 13. 1. 2016 vollzogen. Die Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots enthält keinen Rechtsgrund. Der Antragsteller bekämpfte die teilweise Abweisung des Grundbuchsgesuchs mit dem im Februar 2016 eingebrachten Rekurs.
5. Ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nach § 364c ABGB ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt (RIS‑Justiz RS0010805 [T1, T2]; RS0010810 [T1]). Nach jüngerer Judikatur (5 Ob 20/90; 5 Ob 128/10z; 5 Ob 100/11h) und überwiegender Lehre (Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 364c ABGB Rz 46 ff mwN) kann dieses Verbot auch ohne Rechtsgrund im Grundbuch eingetragen werden. Das unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbücherte Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten des Vaters des Antragstellers bewirkte grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftliche oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen (RIS‑Justiz RS0002595 [T16]). Der Antragsteller darf ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht über die Liegenschaftsanteile verfügen. Die Eintragung eines zusätzlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots im selben Rang – mag es auch auf einem anderen Rechtsgrund beruhen – ändert nichts an der bestehenden Verfügungsbeschränkung des Antragstellers. Seine Rechtsposition wird materiell‑rechtlich durch die Abweisung des Antrags auf Eintragung eines weiteren Veräußerungs‑ und Belastungsverbots nicht beeinträchtigt.
6. Das Rekursgericht gab dem Rekurs seinem Spruch nach nicht Folge. In seiner Begründung verwies es jedoch darauf, dass der Antragsteller durch die Bewilligung und den am 13. 1. 2016 erfolgten Vollzug der Eintragung des Veräußerungs‑ und Belastungsverbots eine Verfügungsbeschränkung bereits erwirkt habe und diese jeder weiteren Eintragung desselben höchstpersönlichen Rechtes entgegenstehe. Damit hat es inhaltlich die Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses verneint. Das Vergreifen in der Entscheidungsform begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (5 Ob 75/16i mwN).
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