OGH 3Ob530/85 (RS0010810)

OGH3Ob530/8524.4.1985

Rechtssatz

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur passiv, nämlich auf der Seite des verpflichteten Teils unvererblich.

Normen

ABGB §364c D3

3 Ob 530/85OGH24.04.1985
3 Ob 13/88OGH02.12.1987

Auch

1 Ob 233/98sOGH29.09.1998

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt. (T1)

5 Ob 123/16yOGH29.09.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 124/16wOGH29.09.2016

Gegenteilig; Beis wie T1

3 Ob 184/18gOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00530_8500000_002

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