European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00124.16W.0929.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rekurslegitimation setzt auch in Grundbuchssachen die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS‑Justiz RS0006491; RS0006693). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch aufrecht sein (RIS‑Justiz RS0006491 [T2]; RS0041770).
2. Ein Antragsteller ist formell beschwert, wenn die Entscheidung von seinem in erster Instanz gestellten Antrag abweicht. Wird seine Rechtsstellung durch die Abweisung nicht beeinträchtigt und ist er demnach materiell nicht beschwert, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041868; 5 Ob 170/10a). Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Rekurses nicht mehr materiell beschwert.
3. Die Antragstellerin und ihr Vater schlossen am 3. 12. 2015 einen Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrag sowie einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Im zuerst genannten Vertrag vereinbarten sie im Interesse der Erhaltung des Familienbesitzes ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot zugunsten des Übergebers (Vater der Antragstellerin). Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall schenkte die Antragstellerin ihrem Vater die aufgrund des Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrags zu übergebenden Liegenschaftsanteile unwiderruflich auf den Todesfall. Zur Sicherstellung des Geschenknehmers wurde diesem ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt.
4. Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin auf Einverleibung ihres Eigentumsrechts und des (im Übergabs‑ und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 3. 12. 2015 vereinbarten) Veräußerungs‑ und Belastungsverbots. Es wies den Antrag auf Eintragung eines weiteren (im Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 3. 12. 2015 vereinbarten) Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ab. Die bewilligten Eintragungen wurden am 26. 1. 2016 vollzogen; die Eintragung des Veräußerungs‑und Belastungsverbots erfolgte ohne Bezeichnung eines Rechtsgrundes. Die Antragstellerin bekämpfte mit dem am 16. 2. 2016 eingebrachten Rekurs die teilweise Abweisung des Grundbuchsgesuchs.
5. Ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nach § 364c ABGB ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt (RIS‑Justiz RS0010805 [T1, T2]; RS0010810 [T1]). Nach jüngerer Judikatur (5 Ob 20/90; 5 Ob 128/10z; 5 Ob 100/11h) und überwiegender Lehre (Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364c ABGB Rz 46 ff mwN) kann dieses Verbot auch ohne Rechtsgrund im Grundbuch eingetragen werden. Das unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbücherte Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten des Vaters der Antragstellerin bewirkte grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftliche oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen (RIS‑Justiz RS0002595 [T16]). Die Antragstellerin darf ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht über die Liegenschaftsanteile verfügen. Die Eintragung eines zusätzlichen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots im selben Rang – mag es auch auf einem anderen Rechtsgrund beruhen – ändert nichts an der bestehenden Verfügungsbeschränkung der Antragstellerin. Ihre Rechtsposition wird materiell‑rechtlich durch die Abweisung des Antrags auf Eintragung eines weiteren Veräußerungs‑ und Belastungsverbots nicht beeinträchtigt. Insbesondere hätte die von der Antragstellerin begehrte Angabe des Schenkungsvertrags auf den Todesfall als dessen Rechtsgrund keine (zusätzlichen) Rechtswirkungen.
6. Das Rekursgericht gab dem Rekurs seinem Spruch nach nicht Folge. In seiner Begründung verwies es jedoch darauf, dass die Antragstellerin durch die Bewilligung und den Vollzug der Eintragung des Veräußerungs‑ und Belastungsverbots eine Verfügungsbeschränkung bereits erwirkt habe und diese jeder weiteren Eintragung desselben höchstpersönlichen Rechts entgegenstehe. Damit hat es inhaltlich die Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses verneint. Das Vergreifen in der Entscheidungsform begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (5 Ob 75/16i mwN).
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