OGH 7Ob104/16v

OGH7Ob104/16v15.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** J*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.145,19 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2016, GZ 2 R 12/16y‑40, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Dezember 2015, GZ 41 Cg 88/14w‑30, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00104.16V.0615.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger plante einen Hausbau auf seiner Liegenschaft. Über Vermittlung und Beratung seines Vaters (einem Mitarbeiter der Beklagten), der von ihm bevollmächtigt in seinem Namen auch den Versicherungsantrag unterfertigte, schloss der Kläger mit Versicherungsbeginn 16. 4. 2014 mit der Beklagten eine „Eigenheimversicherung“ ab. Versichert ist ein (ständig bewohntes) Gebäude mit einer Kellerfläche von 148 m² und einer bestimmten Erdgeschossfläche. Der Bündelversicherungsvertrag beinhaltet unter anderem eine Feuer‑, Haushalts‑ und Rohbauversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen insbesondere die „Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Deckungsvariante Premium“ (kurz: E2P), die „Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen“ (kurz: ABH), die „Rohbauversicherung für die Eigenheimversicherung Deckungsvariante Klassik und Premium“ (kurz: RO1) und die „Allgemeinen Feuerversicherungs‑Bedingungen“ Fassung 1995 (kurz: AFB) zugrunde.

Die E2P lauten auszugsweise:

...

3. Nebengebäude (Garagen, Schuppen und dgl.)

3.1 Im Rahmen der Versicherungssumme für das Wohnhaus sind auch ohne besondere Vereinbarung privat verwendete Nebengebäude auf der versicherten Liegenschaft mitversichert, sofern die verbaute Fläche insgesamt nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.

Als Nebengebäude gelten überdachte Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließen, die nicht Wohnzwecken dienen und ein Fundament oder eine Verankerung aufweisen.

Nebengebäude, die leicht zerlegbar oder transportierbar sind, wie Baracken, Bootshäuser, Buden, Tribünen, Zelte, Glas(Folien)‑ und Gewächshäuser und Leichtbauten mit Folienabdeckung, gelten nicht versichert.

9. Haushaltsversicherung

Ist die Haushaltsversicherung eingeschlossen, so gelten für diese die nachstehenden besonderen Bedingungen:

...

9.7 Hausrat in privaten Kraftfahrzeugen

In Erweiterung von Art. 3 der ABH ist der gemäß Art. 1 Pkt. 1.1 versicherte Hausrat auch in privaten Personen‑ oder Kombikraftfahrzeugen mitversichert innerhalb Österreichs gegen Schäden durch

a) Brand, Blitzschlag, Explosion ...

Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von EUR 500 je Schadenfall begrenzt und wird nur erbracht, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. …

Nicht versichert sind das Kraftfahrzeug, der Inhalt von Wohnwägen und Wohnmobilen, Zahlungsmittel, Wertpapiere, …

10. Einfriedungen, freistehende Stellplatzüberdachungen (Carports) am Versicherungsgrundstück, Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Stelzen‑ und Pfahlbauten

...

10.4. Private ein‑ und mehrspurige Kraftfahrzeuge und deren Anhänger

Schäden an privaten ein‑ und mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhängern im ruhenden Zustand durch

a) Brand, Blitzschlag, Explosion in Gebäuden und im Freien am Versicherungsgrundstück

b) Sturm , Hagel, Schneedruck in Gebäuden am Versicherungsgrundstück

gelten zum Zeitwert bis EUR 15.000 auf „Erstes Risiko“ mitversichert.

Der Versicherungsschutz gilt nur soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).

...

Die ABH lauten auszugsweise:

„...

I. Sachversicherung

Artikel 1

Welche Sachen und Kosten sind versichert?

1. Sachen :

1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.

Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten / Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.

...

3. Nicht versichert sind :

3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör.

Artikel 3

Wo gilt die Versicherung?

1.   Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.

2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhabers versichert.

2.1 In ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzten Räumen wie Kellerabteile, Schuppen, Garagen und dergleichen: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug‑Zubehör, Reise‑ und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl[‑], Wäschegeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden‑ und Kellerkram.

...

Die RO1 haben unter anderem folgenden Inhalt:

1 Rohbaudeckung für die Feuer‑, Haftpflicht und Sturm-Schadenversicherung – sofern die Teilsparte im gegenständlichen Vertrag versichert ist.

Der Versicherungsschutz aus der Feuerversicherung ... wird sofort ab Versicherungsbeginn wirksam; ...

...

Der Versicherungsschutz aus der Leitungswasserschadens‑/Haushaltsversicherung und den Zusatzversicherungen wird erst mit Ende der vereinbarten Rohbauzeit wirksam – frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt ab dem das Gebäude bezugsfertig ist.

...

Die AFB haben unter anderem folgenden Inhalt:

„...

Artikel 2

Versicherte Sachen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen.

Die Versicherung von Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Versicherungsort [Art.3] ihren Beruf ausüben.

...

(4) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Feuerversicherung des Wohnungsinhalts die diesbezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH).

Artikel 3

Versicherungsort

Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.

...

Artikel 5

Ersatzleistung

(2) Als Ersatzwert gelten:

a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;

b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;

...

Am 11. 8. 2014 kam es zu einem Brand des zu einer „Bauhütte“ umgebauten LKW‑Anhängers des Klägers. Dieser war auf der versicherten Liegenschaft abgestellt und gegen allfällige Bewegungen durch sechs fix mit dem Anhänger verbundene Eisensteher und durch weitere vier mobile Metallsteher gegen allfällige Bewegungen aufgrund der Hanglage abgestützt. Der LKW‑Anhänger verfügte weiterhin über seine Räder und über einen fix mit dem Anhänger‑Chassis verschweißten hölzernen Aufbau als Wohnwagen oder Kabine. Dieser „Bauwagen“ des Klägers wurde von den auf der Baustelle tätigen Arbeitern als Aufenthaltsraum und als Lagerraum für Werkzeuge verwendet. Der Kläger plante, den LKW‑Anhänger nach Abschluss der Baustelle an seinen Bruder für dessen Baustelle weiterzugeben. Der LKW‑Anhänger hätte jederzeit – nach Abbau der Stützen – mit einem Zugfahrzeug bewegt werden können.

Einen Tag nach dem Schadenfall suchte der Kläger einen Mitarbeiter der Beklagten, den Vertreter seines Vaters, auf, zeigte ihm die Fotos von der Brandstelle, den abgebrannten LKW‑Anhänger und besprach den Vorfall. Der Mitarbeiter erklärte ihm, dass es sich um einen „klassischen Brandfall handle“ und daher der Schaden gedeckt sein werde. Der Mitarbeiter erklärte dem Kläger, dass er nunmehr eine Schadensmeldung gegenüber der Beklagten gelegt habe und diese zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werde.

In weiterer Folge holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ein. Nachdem der Kläger bei der Beklagten und deren Mitarbeiter nachfragte, wie er mit der Entsorgung der verbrannten Überreste vorgehen solle, erhielt er die Auskunft, er solle ein professionelles Entsorgungsunternehmen beauftragen, weil „das ja“ von der Versicherung gedeckt sei. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten erklärte ihm anlässlich eines Telefonats ebenfalls, dass die Entsorgungskosten „versichert seien“. Der Mitarbeiter der Beklagten bot dem Kläger in weiterer Folge eine Akontozahlung von 5.000 EUR an, um allenfalls dringend benötigtes Werkzeug nachzukaufen. Der Kläger rief jedoch die Akontozahlung nicht ab.

Mit Schreiben vom 12. 9. 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass keine Deckung für den Schadenfall bestehe.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versicherungsleistung für die am 11. 8. 2014 abgebrannte „Bauhütte“ sowie für die darin gelagerten Gegenstände. Die Beklagte habe jeweils den Neuwert zu ersetzen. Deren Leistungspflicht ergebe sich auch aus einer ihm ausgehändigten Werbebroschüre.

Die Beklagte wendetezusammengefasst ein, bei der „Bauhütte“ habe es sich um kein versichertes Nebengebäude, sondern um einen nicht versicherten (umfunktionierten) LKW‑Anhänger gehandelt. Die darin befindlichen Gegenstände wären nur in der Haushaltsversicherung und nicht in der Gebäudeversicherung versichert. Erstere sei bei Eintritt des Versicherungsfalls jedoch noch nicht wirksam gewesen.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 4.575,59 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 22.569,60 EUR sA ab. Es ging davon aus, dass die „Bauhütte“ kein versichertes Nebengebäude sei. Allerdings handle es sich bei dieser um einen in der Gebäudeversicherung versicherten Anhänger (Art 10.4 E2P), für dessen Zerstörung der Zeitwert von 3.547,50 EUR zustehe. Auch die Sanierungsaufwendungen von 441,60 EUR sowie die Entsorgungskosten von 583,49 EUR seien als versicherte Schäden anzusehen. Ein Ersatz der im Anhänger aufbewahrten und zerstörten Gegenstände stehe nicht zu, weil diese ausschließlich in der Haushaltsversicherung versichert wären, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts aber noch nicht wirksam gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Parteien nicht Folge. Rechtlich führte es – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – aus, dem Sachverhalt könne kein konstitutives Anerkenntnis der Deckungspflicht durch die Beklagte entnommen werden. Weder die Erklärung der Beklagten, der Schaden werde gedeckt sein, noch das Anbot einer Akontozahlung böten einen Anhaltspunkt dafür, dass dadurch ein Streit oder zumindest Zweifel über den Bestand des Versicherungsschutzes beseitigt werden sollten.

Ob die Bauhütte ein Nebengebäude im Sinn des Art 3.1 E2P sei, müsse nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls greife die Ausnahme für (leicht) transportierbare Nebengebäude. Der umgebaute KFZ‑Anhänger hätte problemlos an einen anderen Ort gezogen werden können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG liege nicht vor. Die Bestimmung sehe eine zweistufige Prüfung der Deckungspflicht vor. Zuerst sei zu beurteilen, ob ein Bauwerk so verankert sei, dass es als Nebengebäude gelte. In weiterer Folge müsse geprüft werden, ob die Verankerung leicht gelöst und das Bauwerk (leicht) transportiert werden könne. Sei letzteres der Fall, sei das Nebengebäude nicht versichert.

Da die Eigenheimversicherung zunächst als Rohbauversicherung abgeschlossen worden sei, kämen die RO1 zur Anwendung. Nach deren Art 1 beginne der Versicherungsschutz aus der Feuerversicherung zwar sofort ab Versicherungsbeginn, damit sei jedoch erkennbar nur die Versicherung des Gebäudes selbst angesprochen, nicht hingegen der von der Haushaltsversicherung umfasste Inhalt. Für die letztgenannte Versicherung normiere Art 1 RO1 ausdrücklich einen Versicherungsbeginn frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude bezugsfertig sei. Für die in der „Bauhütte“ befindlichen Gegenstände habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die Feuerversicherung sei in die Gebäudeversicherung und die Haushaltsversicherung eingebettet und daher als deren Bestandteil nach den für diese Versicherungen geltenden speziellen Bedingungen auszulegen. Für die Haushaltsversicherung ergebe sich dies auch ausdrücklich aus Art 2.4 AFB, wonach hinsichtlich der Feuerversicherung des Wohnungsinhalts die ABH gelten, wenn der Wohnungsinhalt – wie hier – zusammen mit anderen Sachen (nämlich dem Gebäude) in derselben Polizze versichert sei.

Aus der Werbebroschüre ergebe sich nicht die Zusage eines Sofortschutzes in der Haushaltsversicherung. Diese Werbebroschüre stelle klar, dass der Haushalt bei der Rohbauversicherung erst zum vereinbarten Zeitpunkt oder bei Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Gebäudes versichert sei. Eine Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG (diese Bestimmung beziehe sich außerdem nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter, nicht auf Werbebroschüren) könne darin nicht erblickt werden. Dies gelte auch für den in Art 1 RO1 festgelegten Beginn des Versicherungsschutzes der Haushaltsversicherung.

Eine Abweichung der Versicherungspolizze vom Versicherungsantrag liege nicht vor. Der Versicherungsantrag habe ausdrücklich auf die geltenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen hingewiesen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO für zulässig, weil die Auslegung, wonach der in Art 1 RO1 vorgesehene sofortige Beginn des Versicherungsschutzes aus der Feuerversicherung nur das Gebäude selbst (hier: den Anhänger), nicht hingegen dessen Inhalt betreffe, nicht als gänzlich eindeutig angesehen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1.1. Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt (RIS‑Justiz RS0032496 [T6, T7, T9]). Es setzt somit die – nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende (RIS‑Justiz RS0032496 [T5]) – Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS‑Justiz RS0032496 [T1]; RS0032779 [T4]; RS0032541 [T2]). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS‑Justiz RS0032779). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (RIS‑Justiz RS0032496 [T6, T7]). Demgegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS‑Justiz RS0032784 [T10]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS‑Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS‑Justiz RS0017965; RS0032666). Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe (RIS‑Justiz RS0122872) oder allein auf den Anspruchsgrund (vgl RIS‑Justiz RS0032319 [T10]; RS0032959; RS0040880) beziehen. Im Zweifel gilt ein Regulierungsanbot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach (RIS‑Justiz RS0032959).

1.2. Zwar hat der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass es sich um einen „klassischen Brandfall handle“ und daher der Schaden gedeckt sein werde, zugleich hielt er aber fest, dass die Schadensmeldung zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werde. Damit gab er dem Kläger gegenüber zu erkennen, dass zwar er die Deckung für gegeben erachte, für die Entscheidung jedoch ein Sachbearbeiter der Beklagten zuständig sei. Aus der Zusage der Bezahlung der Entsorgungskosten kann der Kläger kein konstitutives Anerkenntnis dem Grunde nach ableiten. Diese Kosten wurden ihm bereits rechtskräftig zuerkannt und zudem wäre nur dieser Teil seiner Forderung konstitutiv anerkannt. Das Anbot des Mitarbeiters der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Leistung einer Akontozahlung wurde von ihm nicht angenommen, rief er doch die Leistung nicht ab. Da bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind (RIS‑Justiz RS0014157), liegen keine gesicherten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses über den Anspruchsgrund vor. Vor der Ablehnung der Deckung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. 9. 2014 bestand weder ein Streit über den Anspruch des Klägers noch gab es Zweifel über den Bestand des Versicherungsschutzes, sodass auch kein Streitfall vorgelegen ist, der im Vorfeld durch ein Anerkenntnis von Mitarbeitern der Beklagten bereinigt hätte werden sollen.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS‑Justiz RS0050063). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers, gehen (RIS‑Justiz RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand oder Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0008901 [T5, T7, T87]).

Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS‑Justiz RS0107031).

3.1. Die von der Revsion behauptete Intransparenz der Begriffsbestimmung „Nebengebäude“ in Art 3.1 E2P liegt nicht vor. Maßstab für die Transparenz ist nämlich das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS‑Justiz RS0037107 [T3, T10]). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RIS‑Justiz RS0115219).

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LKW‑Anhänger (mit Rädern) kein Nebengebäude. Dieser fällt auch eindeutig nicht unter die Definition des Begriffs Nebengebäude nach Art 3.1 E2P. Weder wies der LKW‑Anhänger ein Fundament noch eine Verankerung auf, wenn er lediglich mit sechs fixen und vier mobilen Metallstehern gegen eine allfällige Bewegung aufgrund der Hanglage abgestützt war. Die „Bauhütte“ konnte zudem mit einem Zugfahrzeug auch leicht transportiert werden. Der LKW‑Anhänger fällt damit ohne Zweifel aus zwei Gründen nicht unter den Begriff Nebengebäude nach Art 3.1 E2P.

3.2. Entgegen der Ansicht des Klägers weicht sein Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags, der ausdrücklich auf die „geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen“ verweist, von der Versicherungspolizze (vgl § 5 VersVG) nicht ab. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Da nach dem Inhalt des Versicherungsantrags „Nebengebäude bis 30 m2“ versichert sein sollten, worunter ein als „Bauhütte“ umfunktionierter LKW‑Anhänger nicht fällt, stimmt dies mit den Versicherungsbedingungen laut Versicherungspolizze überein.

4.1. Der Kläger moniert, dass Art 2 AFB iVm Art 1 RO1 die Geltung des Feuerversicherungsschutzes nicht auf die Zeit ab der Fertigstellung des Gebäudes beschränke. Vielmehr seien nach Art 2 AFB Arbeitsgeräte und Ähnliches versichert.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

4.2. Art 3 AFB beschränkt den Versicherungsschutz nach den AFB auf den Inhalt der in der Polizze genannten Räume. Dort ist aber nur das Wohngebäude mit einer Kellerfläche von 148 m2 genannt, nicht eine „Bauhütte“ oder der LKW‑Anhänger, der auch nicht als Nebengebäude mitversichert ist. Art 2.4 AFB weist darauf hin, dass für die Versicherung des Wohnungsinhalts die Bedingungen für die Haushaltsversicherung gelten. Zu einer Deckung des Inhalts von Kraftfahrzeugen könnte man nur über die Haushaltsversicherung gelangen.

Nach Art 10.4 E2P sind zwar Schäden am Fahrzeug (Anhänger) selbst (feuer‑)versichert, dessen Inhalt ist nicht erwähnt. Art 1 RO1 stellt klar, dass die Haushaltsversicherung erst in Kraft tritt, wenn das Gebäude bezugsfertig ist. Art 5 der AFB regelt nur die Höhe der Ersatzleistung für einzelne Sachen. Die „Bauhütte“ ist – wie dargelegt ‑ kein versichertes Nebengebäude, sondern ein LKW (Anhänger) nach Art 10.4 E2P. Dieser selbst („Schäden an....“) ist versichert, nicht aber dessen Inhalt. Die Haushaltsversicherung ist nach Art 1 RO1 bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht in Kraft gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Anhänger aber weder ein Personen‑ noch ein Kombikraftfahrzeug im Sinn des Art 9.7 E2P, der die Deckung auf darin enthaltenen Hausrat erweitert, noch ein Raum im Sinn des Art 3.2.1 ABH.

4.3. Damit besteht – entgegen der Ansicht des Klägers – auch keine Deckungspflicht der Beklagten für den durch den Brand zerstörten Inhalt des LKW‑Anhängers. Da der Anhänger nur nach Art 10.4 E2P versichert ist, ist nur der Zeitwert zu ersetzen.

5. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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