OGH 6Ob187/61 (RS0040880)

OGH6Ob187/6110.5.1961

Rechtssatz

Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches (3 Ob 286/55 = SZ 28/150, auch 3 Ob 505/57, 2 Ob 312/58, 1 Ob 241/60 ua, Fasching in EvBl 1958,264 ff) und daher auch auf die gemäß § 406 ZPO - mit Ausnahme des dort angeführten Anspruches auf Alimente als wiederkehrende Leistung - bei Verurteilung zu einer Leistung erforderliche Fälligkeit des Anspruches. Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58).

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §395

6 Ob 187/61OGH10.05.1961

Veröff: EvBl 1961/342 S 442

2 Ob 63/62OGH23.02.1962

nur: Das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach erstreckt sich auf alle Prämissen des erhobenen Anspruches. (T1) <br/>Veröff: JBl 1962,565

2 Ob 114/71OGH20.04.1972

Vgl; nur: Die Einwendung, dass sich der Kläger eine Vorteilsausgleichung gefallen lassen müsse, berührt den Grund des Anspruches, sodass sie infolge des erfolgten Anerkenntnisses der Klagsforderung dem Grund nach im Verfahren über die Höhe überhaupt nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (2 Ob 312/58). (T2)<br/>Beisatz: Der Einwand, dass der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, berührt nur dann den Grund des Anspruchs, wenn behauptet wird, daß dadurch der Schadenersatz völlig ausgeschlossen wird. (T3)<br/>Veröff: SZ 45/51 = EvBl 1972/300 S 579

7 Ob 9/15xOGH12.03.2015

Ähnlich

10 Ob 48/19kOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0060OB00187_6100000_002

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