Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Klägerin ließ im Jahr 1991 ihr Haus neu eindecken, wobei von der beklagten Partei hergestellte Dachplatten verwendet wurden. Die Dachplatten sind nunmehr zum Teil undicht, zum Teil weisen sie (ohne Funktionsschäden) erhebliche optische Beeinträchtigungen auf. Es müssen einzelne Platten ausgetauscht werden, damit das Dach wieder „regensicher“ wird. Die beklagte Partei bewarb ihr Produkt 1991 unter dem Slogan „Ein Dach ‑ Ein Wort“ und gab eine schriftliche Garantieerklärung von 30 Jahren nach erstmaliger Aufdeckung ab. Dabei wurde garantiert, dass „das Material bei der Auslieferung den Güteeigenschaften der zu diesem Zeitpunkt gültigen Ö‑Normen entspricht … [und das] … Dach [auch] mindestens 30 Jahre lang regensicher gemäß Ö‑NORM B3419:2011 ist“. Die beklagte Partei sicherte den Ersatz mangelhafter Materialmenge durch neues Material zu, wobei ab dem 11. Verwendungsjahr ein Selbstbehalt in Höhe von einem 1/30 der Materialkosten verrechnet werde. „Verlege‑, Transport‑ und sonstige Kosten sowie Folgeschäden und entgangener Gewinn sind nicht Gegenstand der E*****“.
Aufgrund dieser Garantiezusage begehrte die Klägerin zuletzt 9.359,39 EUR an Reparaturkosten und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Verkauf von fehlerhaften Dachziegeln.
Die beklagte Partei wandte ein, dass sie nur für den Ersatz der Materialkosten garantiert habe. Verlege‑, Transport‑ und sonstige Kosten sowie Folgeschäden und entgangener Gewinn seien nicht Gegenstand der Garantie.
Das Erstgericht bejahte den Anspruch aus der Garantie nur im Umfang der Materialkosten (abzüglich eines Selbstbehalts), gab der Klage im Ausmaß von 273,60 EUR insoweit statt und wies das Mehrbegehren ab. Es legte die Garantieerklärung dahingehend aus, dass davon nur der Ersatz der Materialkosten zur Erlangung der Regensicherheit, nicht aber weitere Austauschkosten (Verlegungskosten) oder optische Veränderungen umfasst seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Auch im Zusammenhang mit dem Werbeslogan seien die Erklärungen der beklagten Partei gemäß den §§ 914, 915 ABGB dahin auszulegen, dass das Material eine Haltbarkeit von dreißig Jahren haben und (nur) dieses ersetzt werden müsse, wenn es vor Ablauf dieser Zeit seine Funktion nicht mehr erfüllt. Eine Interpretation der Garantie dahin, dass davon auch die mit dem Austausch verbundenen Arbeitskosten umfasst sind, sei aus der Sicht eines objektiven durchschnittlichen Erklärungsempfängers nicht zulässig. Die beklagte Partei hätte sich dann nämlich zu weitreichenden, für die Zukunft gänzlich unüberschaubaren Leistungen verpflichtet, was im allgemeinen Rechtsverkehr äußerst unüblich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, wie die Werbekampagne auszulegen sei, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs ist die Revision der Klägerin in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
1. Die Auslegung von Willenserklärungen ist eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044298; RS0042776; RS0044358); das trifft auch auf die Auslegung einer Garantieerklärung zu (zB 6 Ob 105/05t; 8 Ob 91/11g; 3 Ob 213/11m; 7 Ob 53/15t). Anders wäre dies nur dann, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936; RS0042776 [T6]; RS0042871).
2. Aufgrund des klaren Wortlauts der schriftlichen Garantieerklärung, die unter anderem Verlegekosten ausdrücklich ausschließt, und des Umstands, dass sich aus dem allgemein formulierten Werbeslogan „Ein Dach ‑ Ein Wort“ kein Anhaltspunkt für die Übernahme von Arbeitskosten ergibt, liegt in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts keine auffallende Fehlbeurteilung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde.
3. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Bestimmung des § 9b KSchG begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Aus dieser Norm ist abzuleiten, dass der Garantiegeber an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden ist, wenn er sich gegenüber einem Verbraucher verpflichtet, eine mangelhafte Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu schaffen. Kann aber ‑ im Sinne des jedenfalls vertretbaren Auslegungsergebnisses der Vorinstanzen ‑ weder aus der Garantieerklärung noch aus der vom Berufungsgericht als „eher marktschreierisch“ bewerteten Werbeaussage „Ein Dach ‑ Ein Wort“ der von der Klägerin behauptete Garantieinhalt abgeleitet werden, ist für sie aus § 9b KSchG nichts zu gewinnen.
4. Die im Anschluss an EuGH‑Judikatur zur Verbrauchergüterkauf‑RL 1999/44/EG (verbundene Rechtssachen C‑65/09 Weber und C‑87/09 Putz) ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass die gesetzliche Gewährleistungspflicht aufgrund einer mangelhaft gelieferten Sache auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten umfasst (4 Ob 80/12m; RIS‑Justiz RS0127994; vgl auch 9 Ob 64/13x), ist hier nicht einschlägig, weil sich die auf eine echte Garantie gestützten Ansprüche der Klägerin nicht direkt aus dem Gesetz (zB § 932 ABGB bzw Art 3 Verbrauchergüterkauf‑RL) ableiten lassen, sondern sich ausschließlich nach dem von den Vorinstanzen vertretbar ausgelegten Inhalt der Garantieerklärung richten müssen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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