European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00067.15I.0225.000
Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung
Am 26. Juni 2010 ereignete sich auf der Drautalbundesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Erstkläger als Halter und Lenker eines Traktors und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws beteiligt waren. Der Erstbeklagte trägt das Alleinverschulden am Unfall, weil er mit seinem Fahrzeug weit in die Fahrbahnhälfte des entgegenkommenden Erstklägers eindrang, der die Kollision der beiden Fahrzeuge nicht mehr verhindern konnte. Der Erstkläger und der damals zehnjährige Zweitkläger - ein Sohn des Erstklägers ‑, der auf dem Traktor stehend mitgefahren war, wurden vom Traktor geschleudert und schwer verletzt. Der Traktor war nur für den Lenker zugelassen; die Beförderung auch des Zweitklägers war daher nicht zulässig. Dies war dem Erstkläger bewusst. Jeder der beiden Kläger hatte unfallskausale Spesen von 50 EUR zu tragen. Der Wiederbeschaffungswert des Traktors samt Anhänger betrug zum Unfallszeitpunkt 9.350 EUR.
Die zweitbeklagte Partei zahlte im Laufe des Verfahrens Schadenersatz von insgesamt 12.033,33 EUR (5.333,33 EUR für den Traktor, 6.666,67 EUR Schmerzengeld und 33,33 EUR pauschale Unkosten) an den Erstkläger und Schmerzengeld von 15.000 EUR sowie 50 EUR pauschale Unkosten an den Zweitkläger. Zudem leistete sie für unfallskausale Heilbehandlungen des Zweitklägers insgesamt 43.599,33 EUR an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Die Kläger brachten vor, der Schaden des Erstklägers am Traktor betrage 12.000 EUR (abzüglich Zahlung noch restlich 6.666,67 EUR), das dem Erstkläger gebührende Schmerzengeld 35.000 EUR (abzüglich Zahlung noch restlich 28.333,33 EUR) sowie die pauschalen Unkosten 50 EUR (abzüglich Zahlung noch restlich 16,67 EUR); das dem Zweitkläger gebührende Schmerzengeld betrage 30.000 EUR (abzüglich Zahlung noch restlich 15.000 EUR). Die jeweils in Klammern ausgedrückten Restbeträge bildeten das noch offene Klagebegehren.
Die Beklagten bestritten die über die von ihnen bezahlten Beträge hinausgehenden Begehren aus Schmerzengeld und Traktorschaden als überhöht. Der Erstkläger habe den Zweitkläger entgegen den Bestimmungen der §§ 106, 26 KFG unzulässigerweise mit der landwirtschaftlichen Zugmaschine transportiert. Es treffe ihn daher ein Mitverschulden von einem Drittel an dessen Verletzungen. Die zweitbeklagte Partei habe für den Zweitkläger 15.050 EUR (Schmerzengeld, pauschale Unkosten) sowie 43.599,33 EUR (an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezahlte Kosten der Heilbehandlungen) aufgewendet. Ein Drittel dieser Zahlungen ‑ 19.549,77 EUR ‑ wendeten die beklagten Parteien als Gegenforderung gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung des Erstklägers ein.
Das Berufungsgericht sprach ‑ in teilweiser Stattgebung der Berufungen sämtlicher Parteien und insoweiter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ‑ aus,
1. die Klageforderung der erstklagenden Partei besteht mit 24.366,67 EUR zu Recht;
2. die Gegenforderung der beklagten Parteien gegen die Klageforderung der erstklagenden Partei besteht mit 3.010 EUR zu Recht;
3. die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei 21.356,67 EUR samt gestaffelten Zinsen zu zahlen;
4. die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitklagenden Partei 5.000 EUR sA zu zahlen.
Die jeweiligen Mehrbegehren wies das Berufungsgericht ab.
Es hielt für den Erstkläger ein Schmerzengeld von 27.000 EUR, für den Zweitkläger ein Schmerzengeld von 20.000 EUR für angemessen. Der Bestand der bestehenden Forderung des Erstklägers (24.366,67 EUR) setzt sich zusammen aus dem restlichen Schmerzengeld (20.333,33 EUR), dem restlichen Wiederbeschaffungswert des Traktors (4.016,67 EUR) und den restlichen pauschalen Unkosten (16,67 EUR).
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Erstkläger habe dadurch, dass er den Zweitkläger unerlaubt mit dem Traktor mitgeführt habe, gegen die Schutznorm des § 106 Abs 1 KFG verstoßen. Die Verletzungen des Zweitklägers wären unterblieben, wenn er nicht unzulässigerweise auf dem Traktor des Erstklägers mitgefahren wäre. Die Beklagten und der Erstkläger hafteten dem Zweitkläger solidarisch. Die den Schadenersatz leistenden Beklagten könnten sich grundsätzlich beim Erstkläger nach den §§ 1302, 896 ABGB regressieren. Die Verschuldensanteile bei den Schäden des Zweitklägers seien im Innenverhältnis zu 20 % dem Erstkläger und zu 80 % den Beklagten zuzumessen. Das deliktische Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, des Erstklägers, könne dem minderjährigen Zweitkläger nicht zugerechnet und dessen Ansprüche könnten nicht geschmälert werden (RIS‑Justiz RS0026844). Die beiden Kläger seien bei der Sozialversicherung der Bauern (SVB) pflichtversichert. Die SVB habe die unfallsbedingten Kosten der Heilbehandlung des Zweitklägers getragen, die ihr die zweitbeklagte Partei im Umfang von 43.599,33 EUR ersetzt habe. Der Traktor des Erstklägers sei im Unfallszeitpunkt bei der K*****versicherung aufrecht haftpflichtversichert gewesen.
Ein Regress des Sozialversicherungsträgers gegen seinen Versicherungsnehmer wegen Leistungen an einen mitversicherten Angehörigen sei grundsätzlich unzulässig (RIS‑Justiz RS0084766). Ein Rückgriff des Sozialversicherers, der die wirtschaftliche Gemeinschaft, der der Sozialversicherte angehöre, unmittelbar belasten würde, hebe den Sinn und Zweck der Sozialversicherungsleistung praktisch auf und sei aus diesem Grund unzulässig (RIS‑Justiz RS0081296 [T3]; vgl auch Reischauer, Familienhaftungs-privileg im Sozialversicherungs‑ und im Sozialrecht-Regress auf den Haftpflichtversicherer, DRdA 1998, 1 ff, 85 ff). Im konkreten Fall wolle sich zwar nicht der Sozialversicherungsträger, die SVB, am Erstkläger (zum Teil) regressieren, sondern die zweitbeklagte Partei, die in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des am Zustandekommen des Unfalls schuldigen Erstbeklagten die Leistungen der SVB ersetzt habe. Im wirtschaftlichen Ergebnis käme ein Rückgriff der zweitbeklagten Partei für den Erstkläger jedoch einem Regress der SVB gleich.Ein Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den den mitversicherten Verletzten (mit‑)schädigenden Versicherten sei jedoch dann zulässig, wenn der Regressanspruch nur gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers verfolgt werde und der Schädiger die Rückgriffssumme nicht selbst bestreiten müsse, weil damit der Familienunterhalt durch den Regress nicht beeinträchtigt werden könne (vgl RIS‑Justiz RS0081296 [T4] = 2 Ob 397/97i; RS0084766 [T3] = 2 Ob 397/97i; 2 Ob 242/03g). Gleiches gelte, wenn nicht der Sozialversicherungsträger selbst, sondern (wie hier) der Haftpflichtversicherer des (haupt‑)schuldigen Unfallgegners den Regress fordere (vgl 2 Ob 242/03g). Gegenüber der K*****versicherung, bei der der Traktor des Erstklägers haftpflichtversichert gewesen sei, könnte die zweitbeklagte Partei daher 20 % ihrer Leistungen für Heilbehandlungskosten des Zweitklägers an die SVB ‑ Verjährungsfragen ausgeklammert ‑ fordern bzw wäre sie jener gegenüber nur zum Ersatz von 80 % der erbrachten Leistungen verpflichtet gewesen und die SVB hätte die restlichen 20 % von der K*****versicherung einfordern können und müssen. Dass der Ersatzanspruch nur aus dem Deckungsanspruch des Erstklägers gegen die K*****versicherung befriedigt werden könne, könne nur zur Konsequenz haben, dass die zweitbeklagte Partei ihren Anspruch (Gegenforderung von 14.533,11 EUR aus dem Ersatz der Heilbehandlungskosten des Zweitklägers) nicht im hier zu beurteilenden Verfahren als Gegenforderung gegen den Erstkläger geltend machen könne. Denn in diesem Fall müsste der Erstkläger die Rückgriffssumme zunächst selbst bestreiten (wenn auch nur durch Abzug von seiner berechtigten Klageforderung) und sich dann seinerseits mit dem Haftpflichtversicherer des Traktors (mit letztlich immer ungewissem Ausgang) auseinandersetzen. Damit wäre ihm aber zumindest temporär jener Vorteil wieder entzogen, den er als Familienangehöriger durch die Sozialversicherungs-leistungen der SVB an den Zweitkläger erlangt hätte und seine Belastung (insbesondere mit Prozesskosten) wäre dem Angehörigenprivileg widerstreitend unter Umständen höher als bei einer Direktklage der hier zweitbeklagten Partei gegen den Haftpflichtversicherer seines Traktors.Die Gegenforderung von 14.533,11 EUR (nach der vom Berufungsgericht angenommenen Verschuldensteilung von 20:80 käme ohnehin nur eine solche von 8.719,87 EUR in Betracht) bestehe daher nicht zu Recht.
Für die Positionen Schmerzengeld und pauschale Unkosten (Gegenforderung von 5.015,67 EUR) könne hingegen auf die soeben ins Treffen geführten, aus dem tieferen Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Normen geschöpften Argumente nicht zurückgegriffen werden, weil es sich dabei nicht um Leistungen des Sozialversicherungsträgers handle. Für die von der zweitbeklagten Partei bereits geleisteten Zahlungen für Schmerzengeld und pauschale Unkosten des Zweitklägers in Gesamthöhe von 15.050 EUR müsse sich der Erstkläger seinen Verschuldensanteil von 20 %, somit 3.010 EUR, in Form einer zu Recht bestehenden Gegenforderung anrechnen lassen.
Das Berufungsgericht ließ hinsichtlich des Erstklägers die Revision zu, weil mit Reischauer (aaO [93]) auch die Ansicht vertreten werden könne, dass auch nur der Schädiger (hier der Erstkläger) vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geklagt (hier mittels Gegenforderung belangt) werden könne, dieser sich anschließend mit dem Haftpflichtversicherer seines Unfallfahrzeugs im Deckungsprozess auseinandersetzen und bei dortigem Prozessverlust sich wiederum an seinen Sozialversicherungsträger wenden müsse.
Sowohl der Erstkläger als auch die Beklagten erhoben Revisionen.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Erstkläger und die beklagten Parteien jeweils die Zurückweisung der gegnerischen Revision, die beklagten Parteien überdies, die Revision des Erstklägers „als unberechtigt abzuweisen“.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass die Schadenersatz-forderungen beider Kläger der Höhe nach ‑ abgesehen von der Frage der Kürzung der Ansprüche des Erstklägers durch die eingewendeten Gegenforderungen ‑ im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bilden.
1. Zur Revision des Erstklägers:
Der Erstkläger meint, er habe bewiesen, dass der Schaden des Zweitklägers, nämlich dessen Verletzungen, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten, nämlich bei behördlich genehmigter Beförderung, eingetreten wäre.
Dem ist mit den Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass hier das rechtmäßige Alternativverhalten die gänzliche Unterlassung der Beförderung des Zweitklägers mit dem Traktor gewesen wäre (2 Ob 96/89 mwN = RIS‑Justiz RS0026785 [T9]). Diesfalls wäre der Zweitkläger überhaupt nicht verletzt worden und dessen Schaden daher zur Gänze unterblieben.
2. Zur Revision der Beklagten:
Selbst wenn das Berufungsgericht ‑ zu Recht - ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0102059).
Die Revisionswerber stützen ihr Rechtsmittel auf die Verständigungspflicht des Haftpflichtversicherten gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer. Diese sei hier beim anwaltlich vertretenen Erstkläger sicher erfolgt, sodass von einem bestehenden Deckungsanspruch auszugehen sei.
Nach der Begründung des Berufungsgerichts kann aber hier der die Zahlungen der Zweitbeklagten an den Sozialversicherungsträger des Zweitklägers betreffende Teil der Regressforderung deshalb nicht gegen den Erstkläger eingewendet werden, weil in diesem Fall der Erstkläger die Rückgriffssumme zunächst selbst bestreiten, sich dann seinerseits mit dem Haftpflichtversicherer des Traktors auseinandersetzen müsste und ihm damit zumindest temporär jener Vorteil entzogen wäre, den er als Familienangehöriger durch die Sozialversicherungsleistungen an den Zweitkläger erlangte.
Damit wird die das Thema des Rechtsmittels bildende Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers des Erstklägers aber ohnehin bereits als vorliegend unterstellt.
Selbst bei Bejahung dieser Deckungspflicht hat das Berufungsgericht aber vertreten, dass der temporäre Entzug des Angehörigenprivilegs ausreichend ist, um die Kompensandoeinwendung gegen den Erstkläger nicht zuzulassen.
Dieser Rechtsansicht setzt die Revision nichts entgegen.
Soweit die Beklagten in ihrer Zulassungsbegründung auf die Entscheidung 2 Ob 397/97i verweisen, erging diese Entscheidung im Aktivprozess der Sozialversicherung gegen den Haftpflichtversicherer und sagt daher über die hier relevante Frage, ob eine Kompensandoeinwendung allein gegen den Versicherten erhoben werden kann, nichts aus.
3. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO; das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz vorbehalten. Diesfalls ist gemäß der zitierten Gesetzesstelle im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen und hat das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren zu entscheiden.
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