European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00075.15Z.1022.000
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
E***** C***** (als Komplementärin) und der Beklagte (als Kommanditist) sind die Gesellschafter der klagenden Kommanditgesellschaft, der der Beklagte ein Hotel vermietet hatte. Im Zusammenhang mit der Auflösung dieses Mietvertrags schlossen die klagende Partei („Hotel KG“), der Beklagte („K*****“) und E***** C***** („C*****“) am 12. Februar 2014 eine Vereinbarung, die auszugsweise folgendermaßen lautet:
„1. K***** und C***** fassen hiermit als Gesellschafter der Hotel KG den Umlaufbeschluss, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufzulösen und im Firmenbuch zu löschen. Sämtliche, mit der Löschung der Hotel KG verbundenen administrativen Schritte hat C***** zu setzen. K***** verpflichtet sich über Vorlage durch C***** die Firmenbucheingabe zur Gesellschaftslöschung als Kommanditist beglaubigt zu unterfertigen. Alle mit der Löschung der Hotel KG aus dem Firmenbuch verbundenen Kosten hat C***** zu tragen.
2. … K***** verpflichtet sich gegenüber C***** und der Hotel KG zur gänzlichen und alleinigen Tilgung des Kreditsaldos bei der ...bank … mit folgender Maßgabe: … Den verbleibenden Restkreditsaldo hat K***** unverzüglich unter Verzicht auf jedweden Rückersatz gegenüber C***** und der Hotel KG an die ...bank ... zu bezahlen. ...
4. Alle der Hotel KG eigentümlichen Fahrnisse und alle ihre Investitionsleistungen in die Hotelbausubstanz, die nicht der Instandhaltungsverpflichtung aus dem Bestandvertrag unterliegen und die aus Anlass der Übergabe/Übernahme des Hotels am 01. 01. 2014 an K***** vor Ort zurück geblieben sind (vgl. die Inventarliste vom 01. 01. 2014) werden mit sofortiger Wirkung kaufweise (§ 1053 ABGB) in das Alleineigentum von K***** übertragen. Auch diesem Vereinbarungspunkt wird von C***** und K***** die Wirkung eines gesellschaftlichen Umlaufbeschlusses beigemessen. Die Gegenleistung von K***** für diesen Verkauf/Kauf ist die Zahlung von K***** auf den Kredit der Hotel KG bei der ...bank ... (vgl. Punkt 2. dieser Vereinbarung). ...
8. Mit der vorliegenden Vereinbarung gelten alle wechselseitigen Ansprüche als bereinigt und verglichen.“
Nach den Feststellungen des Erstgerichts war „Sinn und Zweck“ dieser Vereinbarung „auch“, dass die vermögenslose klagende Partei aufgelöst wird und danach die Komplementärin E***** C***** die Löschung der klagenden Partei im Firmenbuch beantragt.
Zur „Klarstellung“ (= Tilgung der Kreditschuld) auf dem Kreditkonto wendete der Beklagte 77.109,81 EUR auf. Davon machte er 12.851,63 EUR („20 % USt aus einem Bruttobetrag von EUR 77.109,81“) beim Finanzamt als Vorsteuer geltend.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten 15.421,96 EUR sA mit der Behauptung, der Beklagte habe dadurch, dass er als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer aus seiner Zahlung von 77.109,81 EUR an die Bank eine Vorsteuer von 12.851,63 EUR lukriert habe, den Zweck der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 hintertrieben. Da der in Punkt 4. der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 enthaltene Kaufvertrag ein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gewesen sei, schulde der Beklagte der klagenden Partei neben dem bereits bezahlten „Nettobetrag“ von 77.109,81 EUR auch 20 % Umsatzsteuer aus dem entsprechenden Bruttobetrag von 92.531,77 EUR, also 15.421,96 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 12.851,63 EUR sA (im Spruch des Ersturteils offenbar irrtümlich mit 12.851,83 EUR angegeben) und wies das Mehrbegehren von 2.570,33 EUR sA ab. Der Beklagte habe mit der Geltendmachung der Vorsteuer den gemeinsam gewollten Zweck der Auflösung und Löschung der klagenden Partei im Firmenbuch verhindert, weil damit die für die Löschung erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht mehr erreicht werden könne. Da die klagende Partei aufgrund der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Umfang der vom Beklagten lukrierten Vorsteuer von 12.851,63 EUR umsatzsteuerpflichtig geworden sei, sei dem Klagebegehren insoweit stattzugeben.
In der rechtlichen Beurteilung findet sich die ‑ von der klagenden Partei als disloziierte Feststellung qualifizierte ‑ Aussage, dass sich die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht haben, ob der für die Abdeckung des Kreditsaldos notwendige Betrag als Brutto‑ oder Nettobetrag zu verstehen sei.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung beider Parteien das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Der Beklagte habe durch vereinbarungsgemäße Tilgung des Kredits seine gegenüber der klagenden Partei in der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 eingegangene Verpflichtung erfüllt; eine weitergehende Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch Abzug eines Vorsteuerbetrags (§ 12 Abs 1 UStG) von 12.851,63 EUR (20 % von 77.109,81 EUR) den Zweck der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 in Bezug auf die Auflösung der klagenden Partei und deren Löschung im Firmenbuch vereitelt habe. Alle auf Löschung der klagenden Partei gerichteten Verpflichtungen in der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 sei der Beklagte im Übrigen nur gegenüber der Komplementärin E***** C***** eingegangen.
Die Revision sei zur Klärung der Rechtsfrage zulässig, ob eine Kommanditgesellschaft einen Anspruch auf ihre eigene Löschung habe, den einer ihrer Gesellschafter rechtswidrig vereiteln könne.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Revisionsgegenständlich ist (allein) die Frage, ob die klagende Partei gegenüber dem Beklagten aus der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 einen Anspruch darauf ableiten kann, dass der Beklagte ‑ zusätzlich zu der in der Vereinbarung unter Punkt 4. genannten Gegenleistung für die Überlassung von Fahrnissen und Investitionsgegenständen in der Form der Kreditabdeckung ‑ noch einen weiteren, der Höhe der Umsatzsteuer entsprechenden Betrag direkt an die klagende Partei zu zahlen hat.
2. Da die klagende Partei gegenüber dem Beklagten gerade nicht ihre eigene Löschung bewirken will, sondern einen auf die Vereinbarung vom 12. Februar 2014 gestützten Zahlungsanspruch (in Höhe der auf die Leistung des Beklagten entfallenden Umsatzsteuer) geltend macht, kommt es auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht an.
3. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Die Entscheidung hängt von der Auslegung der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 ab, konkret davon, ob und inwieweit der Beklagte zusätzlich zur Kreditabdeckung auch zur Leistung eines 20%igen Umsatzsteuerbetrags an die klagende Partei verpflichtet ist.
3.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 uva). Das Berufungsgericht, das den Betrag von 77.109,81 EUR implizit als Bruttobetrag angesehen hat, ist bei Auslegung der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 nicht zu einem solchen unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt.
3.2. Die Argumentation der klagenden Partei in ihrer Revision geht ‑ knapp zusammengefasst ‑ dahin, dass der Verkauf der Fahrnisse an die beklagte Partei der Umsatzsteuerpflicht unterliege und der Umsatzsteuerbetrag (zumindest im Zweifel) dem vereinbarten Kaufpreis hinzuzuschlagen sei.
3.3. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts knüpft das UStG für die Frage, ob aus einem Leistungsaustausch eine Umsatzsteuerschuld des Leistungserbringers entsteht, nicht an die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern an die Ausführung des Geschäfts bzw die Vereinnahmung des Entgelts an (vgl § 19 UStG). Die Frage einer Umsatzsteuerschuld der klagenden Partei als Leistungserbringerin ist daher unabhängig davon zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend macht oder überhaupt zu einem solchen berechtigt ist.
3.4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein vereinbarter Kaufpreis im Zweifel (bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung) als Bruttobetrag anzusehen, außer es hat sich in einer bestimmten Branche ein abweichender Handelsbrauch entwickelt (RIS‑Justiz RS0038198, RS0038212). Daher kann in der Regel der Veräußerer den Umsatzsteuerbetrag nicht zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis fordern, weil dieser ja im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst (RIS-Justiz RS0037922). Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0038198 [T7], RS0038212 [T5]).
Die beklagte Partei hat sich im Verfahren erster Instanz auf einen Handelsbrauch berufen, wonach bei Geschäften zwischen Kaufleuten bzw Unternehmen ‑ branchenunabhängig ‑ die vereinbarten Preise als Nettopreise, nicht als Bruttopreise zu verstehen sind.
3.5. Bei der Auslegung eines Vertrags unterscheidet die herrschende Ansicht zwischen einfacher und ergänzender Interpretation (RIS‑Justiz RS0017797 [T7]; aus der Literatur anstatt vieler
Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 914 Rz 6; teilweise kritisch Vonkilch in Klang 3 § 914 Rz 94 ff). Als allgemeine, aber nicht ausschließliche Regel kann aufgestellt werden, dass das Ergebnis der einfachen Vertragsauslegung objektivem Recht vorgeht; dieses wiederum geht einer ergänzenden Auslegung vor (RIS‑Justiz RS0017829 [T1]; Bollenberger in KBB 4 § 914 Rz 2), sofern sich nicht die dispositive Regelung für den konkreten Fall als nicht sachgerecht erweist (7 Ob 29/13k; 4 Ob 17/14z; RIS‑Justiz RS0017890).
Handelsbräuche (Unternehmerbräuche) im Sinne von echten Verkehrssitten ‑ und nicht bloß Vertragssitten ‑ können sowohl auf der Ebene der „einfachen“ Auslegung als auch der „ergänzenden“ Auslegung eine Rolle spielen ( Bollenberger in KBB 4 § 914 Rz 3), wie sich aus dem generellen Hinweis auf die Übung des redlichen Verkehrs ergibt ( Heiss in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 914 Rz 46).
3.6. Ziel der „einfachen“ Vertragsauslegung ist ‑ ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung ‑ die Ermittlung der (übereinstimmenden) Absicht der Parteien (RIS‑Justiz RS0017797 [T7]).
Zwar ist dem schriftlichen Vertragswerk eine explizite Regelung der Frage, ob und inwieweit der Beklagte zusätzlich zur Kreditabdeckung auch zur Leistung eines 20%igen Umsatzsteuerbetrags an die klagende Partei verpflichtet ist (oder nicht), nicht zu entnehmen. Dennoch gibt es mehrere Elemente, die erkennen lassen, dass ‑ im Sinne der unter Punkt 3.4. dargestellten Rechtsprechung ‑ der vereinbarte Kaufpreis als Bruttobetrag zu verstehen ist und der Beklagte durch die Kreditabdeckung in Höhe dieses Betrags seine Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 erfüllt hat:
Als Gegenleistung für den Kauf der Fahrnisse und Investitionsgegenstände hat sich der Beklagte zur Tilgung eines Kredits der KG verpflichtet; eine weitere Kaufpreiszahlungsverpflichtung ist dem schriftlichen Vertrag nicht zu entnehmen. Daher stellt sich die Frage, ob eine abschließende Regelung getroffen wurde oder ob eine (von der klagenden Partei zu beweisende) Vertragslücke vorliegt.
Angesichts der relativ genauen Festlegung der wechselseitigen Verpflichtungen würde gerade der Umstand, dass der Kaufpreis nicht direkt an die KG (sondern an die Bank) zu zahlen ist, eine explizite Festlegung nahelegen, dass darüber hinaus noch eine zusätzliche Zahlung ‑ nämlich des 20%igen Umsatzsteuerbetrags ‑ an die klagende Partei zu erfolgen hat, falls dem Vertrag eine entsprechende Parteienabsicht zugrunde gelegt worden wäre. Laut Punkt 2. des Vertrags hat K***** „den verbleibenden Restkreditsaldo“ an die Bank zu zahlen. Auch ein gewisser Zusammenhang mit der vom Erstgericht in den Vordergrund gerückten Löschung der KG im Firmenbuch besteht insoweit, als laut Punkt 1. des Vertrags C***** alle mit der Löschung der Hotel KG aus dem Firmenbuch verbundenen Kosten zu tragen hat.
3.7. Daraus kann schon im Rahmen der einfachen Auslegung abgeleitet werden, dass eine zumindest implizite vertragliche Regelung in Bezug auf die Frage vorliegt, in welchem Umfang vom Beklagten die Gegenleistung für den Kauf zu erbringen ist: Der Beklagte ist nicht zur zusätzlichen Leistung des Umsatzsteuerbetrags an die klagende Partei verpflichtet.
Dementsprechend kommt es weder auf das Schließen einer Vertragslücke noch auf das Bestehen eines Handelsbrauchs (in Bezug auf die zusätzliche Erbringung des Umsatzsteuerbetrags) an.
3.8. Die in der rechtlichen Beurteilung dargelegte Aussage des Erstgerichts, dass sich die Streitteile zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12. Februar 2014 offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht haben, ob der für die Abdeckung des Kreditsaldos notwendige Betrag als Brutto‑ oder Nettobetrag zu verstehen ist, kann nicht eindeutig als dislozierte Feststellung verstanden werden, wie die Verwendung des im gegebenen Zusammenhang relativierenden Wortes „offensichtlich“ zeigt.
Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Die angebliche Unrichtigkeit der der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden (vgl RIS‑Justiz RS0017911 [T5]) Auslegung des vom Wortlaut her unstrittigen Vertragsinhalts vermag den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht zu verwirklichen, sondern ist dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen (vgl auch RIS‑Justiz RS0042203, wonach selbst das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen keine Nichtigkeit begründet).
3.9. Zusammengefasst hat die klagende Partei den ihr auferlegten Beweis nicht erbracht, dass zusätzlich zu dem im schriftlichen Vertrag vereinbarten Kaufpreis noch ein weiterer Betrag an sie zu leisten ist.
4. Da das Berufungsgericht in Bezug auf den Umfang der Leistungsverpflichtung des Beklagten zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist, ist die Revision der klagenden Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
5. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen, weshalb ihm auch die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind (RIS‑Justiz RS0035979 [T16]).
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