OGH 15Os155/14d

OGH15Os155/14d18.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lars W***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 23. September 2014, GZ 40 Hv 15/14f‑11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00155.14D.0218.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lars W***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „am 21. März 2014 in W***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paar schwarzer Arbeitsstiefel im Wert von 110 Euro dem Ehemann von Fatma Ah***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten, dadurch, dass er sich von Fatma Ah***** losriss und die Genannte gegen die Wand des Stiegenhauses stieß sowie Nisrin A***** As***** einen Ellenbogenstoß gegen die linke Schulter versetzte, Gewalt gegen Personen angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Subsumtionsrüge erweist sich mit der bloßen Behauptung unter Bezugnahme auf eine ihrerseits unbegründete Kommentarmeinung (Bertel in WK2 StGB § 131 Rz 3), das vom Erstgericht konstatierte Wegstoßen, um sich die Beute zu erhalten, reiche nicht für eine Verurteilung nach §§ 127, 131 StGB aus, weil offen bliebe, ob der Stoß „wirklich Gewalt oder nur ein Überraschungsmanöver“ wäre, als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099810, RS0116565). Sie legt nämlich nicht dar, warum die konstatierten Stöße (US 3) nicht dem Begriff der Gewalt im Sinn des § 131 StGB entsprechen sollten. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für die Bejahung der Frage, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet, weder eine besondere körperliche Kraftanstrengung noch die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft, deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers, die tatsächliche Wirksamkeit des Krafteinsatzes oder sichtbare Merkmale oder Verletzungsspuren beim Tatopfer erforderlich sind (vgl im Übrigen die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Verletzungsfolgen bei den gestoßenen Frauen auf US 3). Vielmehr genügt es, dass es gerade der tätergewollte Krafteinsatz ist, der das Opfer dazu veranlasst, von seinem Bestreben, die weggenommene Sache wieder zu erlangen, Abstand zu nehmen und der solcherart dazu führt, dass der Dieb den Gewahrsam an der Diebsbeute aufrecht erhalten kann (vgl RIS‑Justiz RS0093571 [T3], RS0093630, RS0093597, RS0093602, RS0093762).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte