Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinne des § 131 StGB ist (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.
11 Os 139/14x | OGH | 13.01.2015 |
Beisatz: Eine besondere Kraftanstrengung ist ebensowenig erforderlich wie eine Intensität der aufgewendeten physischen Kraft, die eine zur Willensbrechung beim Opfer geeignete Schwere erreicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00039_9100000_002
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