Normen
StGB §131
14 Os 118/94 | OGH | 06.09.1994 |
14 Os 185/95 | OGH | 06.02.1996 |
13 Os 59/02 | OGH | 17.07.2002 |
nur: Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Zu einer sachgerechten Beurteilung sind nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä. (T1) |
14 Os 136/06s | OGH | 21.12.2006 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich. (T2); Beisatz: Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes. (T3) |
12 Os 103/06y | OGH | 25.01.2007 |
Auch |
15 Os 155/14d | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beis wie T3 |
12 Os 76/16t | OGH | 18.08.2016 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0140OS00118_9400000_001
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