OGH 14Os118/94 (RS0093571)

OGH14Os118/946.9.1994

Rechtssatz

Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä (hier: das Erfassen des Täters durch den Kaufhausdetektiv nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm, sodaß es jenem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich dessen Zugriff zu lösen, ist noch keine im Sinne des § 131 StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person).

Normen

StGB §131

14 Os 118/94OGH06.09.1994
14 Os 185/95OGH06.02.1996
13 Os 59/02OGH17.07.2002

nur: Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Zu einer sachgerechten Beurteilung sind nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä. (T1)

14 Os 136/06sOGH21.12.2006

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich. (T2); Beisatz: Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes. (T3)

12 Os 103/06yOGH25.01.2007

Auch

15 Os 155/14dOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T3

12 Os 76/16tOGH18.08.2016

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940906_OGH0002_0140OS00118_9400000_001

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