OGH 10Ob78/14i

OGH10Ob78/14i16.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. E*****, 2. M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Dr. Heike Berner‑Baumgartner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen Feststellung (Streitwert: 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. September 2014, GZ 4 R 127/14z‑35, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00078.14I.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht.

2. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertrat, von einem Widersetzen könne nur gesprochen werden, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und der Verpflichtete dies verweigert (RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394). Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für den Beginn des Fristenlaufs des § 1488 ABGB nicht darauf abzustellen ist, ob der Verpflichtete die Absicht hatte, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass er das Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt eine manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse, ist dagegen nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich (2 Ob 97/13y; 1 Ob 25/13b; 6 Ob 252/07p; 10 Ob 118/05h; 1 Ob 2188/96p mwN ua; RIS‑Justiz RS0034271 [T10]; RS0034394 [T5]; RS0037141 [T7]; RS0105602). Die Entscheidung 3 Ob 149/09x (krit Madl , ÖJZ 2010/62, 572), in der unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0034271) erneut die tatsächliche Ausübung des Servitutsrechts gefordert wurde, ist vereinzelt geblieben (1 Ob 25/13b; 2 Ob 97/13y).

3. Diese in der jüngeren Rechtsprechung vertretene Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl etwa Iro , JBl 1982, 34 [Entscheidungsanmerkung]; Welser , Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 [14 ff]; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 1488 Rz 7; Mader/Janisch in Schwimann , ABGB 3 § 1488 Rz 5; R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.01 § 1488 Rz 6; ders , Rechtsunsicherheit bei der Verjährung des Rechts der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB, ÖJZ 2010/62, 572; M. Bydlinski in Rummel , ABGB 3 § 1488 Rz 2; Dehn in KBB 4 § 1488 Rz 1).

4. Es bedarf daher keiner neuerlichen Prüfung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof, zumal die Revisionswerber in ihrer außerordentlichen Revision keine inhaltlichen Argumente gegen die Richtigkeit der in der jüngeren Rechtsprechung und herrschenden Lehre übereinstimmend vertretenen Rechtsansicht vorbringen.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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