OGH 1Ob15/94 (RS0037141)

OGH1Ob15/9420.12.2023

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts.

Normen

ABGB §1488

1 Ob 15/94OGH23.11.1994
1 Ob 2188/96pOGH03.10.1996

Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1)

4 Ob 2310/96aOGH26.11.1996

Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2)

6 Ob 85/00vOGH29.03.2000

nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3)

7 Ob 146/01yOGH31.07.2001

Auch

4 Ob 84/05iOGH12.07.2005
10 Ob 118/05hOGH08.11.2005

Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4)<br/>Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5)

3 Ob 47/07vOGH23.05.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6)

6 Ob 252/07pOGH12.12.2007

Auch

10 Ob 8/12tOGH13.03.2012

Auch; Beis wie T5

1 Ob 25/13bOGH07.03.2013

Auch; nur T1

2 Ob 97/13yOGH30.07.2013

Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Vgl; Beis wie T2

10 Ob 78/14iOGH16.12.2014

Beis wie T7

5 Ob 74/15sOGH19.06.2015

Auch

9 Ob 40/15wOGH29.07.2015

Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 122/15xOGH19.02.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

2 Ob 158/17zOGH16.05.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8)

9 Ob 63/18gOGH27.09.2018

Auch

1 Ob 95/19fOGH25.06.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T9)

4 Ob 184/19sOGH24.10.2019

Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10)

7 Ob 78/22dOGH25.05.2022

Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T11)

10 Ob 54/22xOGH13.12.2022

Vgl; nur T1

4 Ob 66/23vOGH31.05.2023

Beisatz wie T1: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T12)

1 Ob 171/23pOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T7<br/>Anm: vgl RS0134632

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00015_9400000_003