European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00236.13A.0129.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt (3 Ob 59/12s) ‑ festgehalten, dass
- die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist (RIS-Justiz RS0005275 [T17]);
- im Allgemeinen kein unwiederbringlicher Schaden anzunehmen ist, wenn ‑ wie im hier vorliegenden Fall ‑ bloße Vermögensschäden im Raum stehen und der Gegner der gefährdeten Partei nicht zahlungsunfähig ist (RIS‑Justiz RS0005275 [T16]);
- die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzung eines unwiederbringlichen Schadens begründen, bei der gefährdeten Partei liegt (RIS-Justiz RS0005311).
Davon ausgehend müssen die angeblich erheblichen Fragen, die im außerordentlichen Rechtsmittel angesprochen werden, schon mangels Relevanz unbeantwortet bleiben, weil die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein unwiederbringlicher Schaden von der gefährdeten Partei nicht ausreichend behauptet und bescheinigt wurde, jedenfalls vertretbar ist (vgl 6 Ob 230/10g); die Klägerin hat nämlich in erster Instanz allein zu § 381 Z 2 EO substanziiertes Vorbringen erstattet und sich auf einen ihr drohenden „unwiederbringlichen Schaden“ berufen, wozu sie in erster Instanz ‑ zusammengefasst nach ihren eigenen Angaben ‑ aber lediglich Folgendes ins Treffen geführt hat:
Ein solcher Schaden bestehe „im Wesentlichen“ in der daraus (mangels Belegen) resultierenden Unmöglichkeit der Erbringung steuerlicher Verpflichtungen und darin, dass er im Nachhinein „schwer bis gar nicht beweisbar“ den Handlungen des Beklagten zugeordnet werden könne, weil immer „was wäre wenn gewesen Situationen“ entstünden, die „unzumutbar“ seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Bank das Darlehen fällig stelle, weil die Darlehensraten nicht bedient werden könnten, wenn der Beklagte heimlich das Geld horte und dem anderen Eigentümer zukommen lasse. Die letzte Rate sei daher statt aus den Mieteinnahmen von der Klägerin bezahlt worden.
Diese (allgemeinen) Befürchtungen stellen jeweils nur auf angeblich drohende Vermögensschäden ab. Solche können die ‑ schon vom Erstgericht ausführlich dargelegten ‑ strengen Kriterien, denen nach der zitierten Rechtsprechung ein als unwiederbringlich zu qualifizierender Schaden entsprechen muss, aber nicht erfüllen (3 Ob 229/12s).
Auch die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0005103), es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte (7 Ob 102/08p; jüngst: 3 Ob 122/13g).
Dies ist hier nicht der Fall.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Schaden dann als unwiederbringlich, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann (infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS‑Justiz RS0005270, RS0005275). Die Leistung von Geldersatz ist etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (7 Ob 25/09s mwN).
Wie eingangs bereits aufgezeigt, liegt ein „unwiederbringlicher“ Schaden bei bloßen Vermögensschäden in der Regel nicht vor (3 Ob 229/12s mwN), wobei die Klägerin gar nicht behauptet hat, dass der Beklagte wegen drohender Zahlungsunfähigkeit keinen Schadenersatz leisten könne und eine Geldleistung dem angerichteten Schaden daher nicht völlig adäquat sei (RIS‑Justiz RS0005270), oder dass sie selbst in erhebliche Schwierigkeiten oder gar in Existenznot gebracht werden könnte (RIS‑Justiz RS0005275 [T2 und T14]).
Nach der Rechtsprechung ersetzt der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0005295). Auch ein schwer wieder gutzumachender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO; von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution im Sinn des § 1323 ABGB) überhaupt nicht oder doch nur mit größten Schwierigkeiten und unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten möglich wäre und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte (RIS‑Justiz RS0005291).
Die Rechtsmittelausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses sprechen die (jedenfalls vertretbar) beurteilte Frage der konkreten Gefährdung gar nicht an, zeigen also nicht auf, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hier von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängen würde (vgl 6 Ob 230/10g).
Da die Beurteilung des Rekursgerichts keiner Korrektur bedarf, ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO).
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