OGH 9ObA151/13s

OGH9ObA151/13s19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Susanne Jonak als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** F*****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 14.507,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2013, GZ 8 Ra 72/13m‑28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht erachtete das mit Klage vom 30. 1. 2012 geltend gemachte Begehren der Klägerin, die Beklagte habe ihr die Ende Februar 2009 irrtümlich ein zweites Mal ausgezahlte Abfertigung von 14.507,57 EUR netto sA zurückzuzahlen, als nicht verjährt. Punkt XX.A. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, der für die Wahrung der gesetzlichen Verjährungsfrist eine (hier nicht fristgerecht erfolgte) schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vorsehe, sei auf diesen Anspruch nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann (RIS‑Justiz RS0033579; RS0050949; s auch RS0050933). Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des § 1431 ABGB (RIS‑Justiz RS0033579). Diese Rechtsprechung geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 (SZ 54/147) zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre (zB Geppert , Entscheidungsanmerkung, ZAS 1983, 102 ff; Wachter , Kommentar zu OGH 20. 10. 1981, 4 Ob 108/81, DRdA 1983, 180 ff; Jabornegg , Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205, 208; Runggaldier , Grenzen der Kollektivvertragsautonomie bei der Regelung des Entgelts [1995], 8 ff) auch in der Folge festgehalten wurde (8 ObA 176/02v). Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen (vgl RIS‑Justiz RS0097952), nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.

Neue, der dargelegten Rechtsprechung entgegenstehende Argumente macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.

Stichworte