Normen
AngG §6
KollV für das graphische Gewerbe - kaufmännische Angestellte §9
9 ObA 2041/96d | OGH | 29.05.1996 |
9 ObA 104/02p | OGH | 18.12.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Eine kollektivvertraglich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung der bereits im Voraus voll gezahlten Sonderzahlung (hier: Urlaubsgeld) besteht auch bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers (hier nach § 25 KO). (T1); Beisatz: Hier: § 12 Abs 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie. (T2) |
8 ObS 2/04h | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt C.E) der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs. (T4); Beisatz: Bei berechtigtem vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO gebührt die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe ungekürzt. (T5) |
8 ObA 11/08p | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung (grundsätzlich) nur zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr dauert, und dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinn einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrags gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. (T6); Beisatz: Hier: KollV für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, aus dem sich ergibt, dass der Urlaubszuschuss grundsätzlich für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung gebührt. Nur wenn der Betrag bereits fällig (und ausbezahlt) ist, gebührt mangels Vorliegens eines Rückzahlungstatbestands bei Beendigung im laufenden Jahr ein überproportionaler Teil des Urlaubszuschusses gemessen an der tatsächlichen Arbeitsleistung. (T7) |
8 ObA 80/07h | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zu Art XII Abs 3 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_009OBA02041_96D0000_001
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