OGH 8ObS2/04h

OGH8ObS2/04h26.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Tatjana A*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen 146,70 EUR an Insolvenz-Ausfallsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 10 Rs 173/03i-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZAS 2000/18 [Spitzl]; DRdA 2004/5 [Spitzl]; 8 ObA 10/03h) im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Überbezug von Sonderzahlungen stets rückverrechnet werden kann, wenn sich im anzuwendenden Kollektivvertrag keine Rückverrechnungsregelung findet. Regelt hingegen der Kollektivvertrag die Frage der anteilsmäßigen Rückverrechnung ausdrücklich, kommt eine Rückverrechnung nur in den im Kollektivvertrag vorgesehenen Fällen in Betracht. Damit ist aber für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen: Zum Unterschied von § 12 Abs 4 und 5 des Kollektivvertrages der Angestellten der Industrie, der in den Entscheidungen DRdA 2004/5 und 8 ObA 10/03h zu beurteilen war, sieht Punkt C.E) der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs nur vor, dass der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe gebührt, wenn entweder zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht oder wenn bestimmte Beendigungsgründe (Selbstkündigung; unberechtigter vorzeitiger Austritt; berechtigte Entlassung) vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings die Klägerin berechtigt vorzeitig gemäß § 25 KO ausgetreten. Die zum Austrittszeitpunkt bereits fällige Urlaubsbeihilfe gebührt ihr daher ungekürzt. Die Frage des gutgläubigen Verbrauchs stellt sich nicht, weil die Klägerin, hätte sie die geschuldete Urlaubsbeihilfe zum Fälligkeitszeitpunkt bezogen, wegen Punkt C.) und E.) der Gehaltsordnung, nicht aber wegen "gutgläubigen Verbrauchs" keine Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätte.

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