OGH 8Ob39/13p

OGH8Ob39/13p28.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. M***** R*****, 2. DI Dr. F***** R*****, beide vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagte Partei A***** W*****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Einwilligung, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9. November 2012, GZ 5 R 121/12v‑39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 24. April 2012, GZ 1 C 133/12b‑31, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00039.13P.1028.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 370,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 61,71 EUR USt) zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke und beziehen dafür seit 1964 über eine Leitung Wasser aus einer damals neu errichteten Brunnenanlage. Der Brunnen befindet sich auf einem Nachbargrundstück, das nach den Feststellungen nicht im Eigentum der Beklagten steht. Die Wasserzuleitung sowie ein Weg, den die Kläger in der Vergangenheit regelmäßig zur Wartung und Kontrolle der Brunnenanlage benützt haben, führen teilweise über das im Jahr 2009 von ihr durch Kauf erworbene Grundstück der Beklagten.

Das Erstgericht wies ‑ soweit im Revisionsverfahren relevant ‑ das auf Feststellung sowie Einverleibung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs aus der Brunnenstube zu Gunsten der Kläger und ihrer Rechtsnachfolger gerichtete Klagebegehren ab (Spruchpunkte 1b und 2b). Der Brunnen befinde sich nicht auf dem Grundstück der Beklagten.

Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem angefochtenen Teilurteil (unter anderem) in den Punkten 1b und 2b. Der im Rechtsmittel erhobene Einwand der Kläger, die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgänger hätten Teile des Grundstücks, auf dem sich der Brunnen befindet, durch Ersitzung erworben, widerspreche dem Neuerungsverbot. Über Antrag der Kläger (§ 508 ZPO) erklärte es nachträglich die Revision gegen diese Entscheidung für zulässig, weil seine enge Auslegung des erstgerichtlichen Vorbringens der Kläger möglicherweise doch unvertretbar und korrekturbedürftig sein könne.

Die Revision der Kläger ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Eine mangelhafte Begründung, wie sie die Revision behauptet, reicht dafür nicht aus (RIS‑Justiz RS0042206).

2. Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0106371 [T6; T7; T8]). Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären.

3. Auch in ihrer Rechtsrüge zeigen die Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage von über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung auf.

Die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens einschließlich der Methoden, die der Sachverständige gewählt hat, wäre nur dann im Revisionsverfahren anfechtbar, wenn er bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze verstoßen oder eine an sich ungeeignete Methode angewendet hätte, wovon im Revisionsvorbringen gar keine Rede ist.

Die Vorinstanzen stehen mit ihrer Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der von den Revisionswerbern zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (7 Ob 686/89; 7 Ob 701/89; 6 Ob 230/98m; 1 Ob 13/99i; auch RIS‑Justiz RS0049554). Es entspricht der ständigen Judikatur, dass für den Grenzverlauf nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, der sich vor allem in sichtbaren „natürlichen Grenzen“ manifestieren kann, entscheidend ist. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber (teilweise disloziert) festgestellt und begründet, dass der in der Natur vorhandene Zaun gerade nicht auf der von den Grundeigentümern gewollten Grenze, sondern nur nach praktischen Erwägungen und für Bedarf der damit zu schützenden Obstplantage errichtet wurde. Die von den Revisionswerbern angestrebte rechtliche Beurteilung geht an diesen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, vorbei.

4. Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, begründet eine nicht revisible Einzelfallfrage (RIS-Justiz RS0042828; RS0043025 [T5]). Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung beziehungsweise Anleitung einer Partei durch das Gericht geben könnte (RIS-Justiz RS0114544).

Fragen des Einzelfalls können vom Obersten Gerichtshof nur dann aufgegriffen werden, wenn den Vorinstanzen eine geradezu unvertretbare Auslegung vorzuwerfen wäre. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Vorbringen der Kläger, das strittige Teilgrundstück sei in den letzten 30 Jahren von den bücherlichen Eigentümern nicht mehr genutzt worden, inkludiert keineswegs zwingend die Behauptung, es sei statt dessen von den Grundstücksnachbarn benützt worden, und zwar nicht bloß faktisch, sondern als redliche und echte Rechtsbesitzer (RIS-Justiz RS0034283).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte