European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060NC00021.13K.1024.000
Spruch:
Dem Bezirksgericht Klagenfurt wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichts Oberwart vom 24. September 2013, GZ 2 C 482/13y‑18, aufgetragen.
Begründung
Das Bezirksgericht Klagenfurt lehnte das auf die Einvernahme von sieben in seinem Sprengel beschäftigten oder wohnenden Zeugen gerichtete und im Einvernehmen mit den Prozessparteien gestellte Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts Oberwart mit der Begründung ab, es bestehe die Möglichkeit, die Zeugenvernehmung im Weg der Videokonferenz durchzuführen. Die zuständige Richterin wisse aus eigener Erfahrung, dass Zeugen auch bei der Einvernahme im Weg der Videokonferenz Urkunden problemlos vorgehalten werden könnten, die anlässlich der Einvernahme im Videoweg übermittelt worden seien. Die den Zeugen vorzuhaltende Urkunde bestehe aus 38 Seiten und sei daher nicht umfangreich.
Das Bezirksgericht Oberwart legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Klagenfurt ist nicht berechtigt.
Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (4 Nd 511/89, 4 Nd 517/97, 9 Nd 501/02 mwN; RIS‑Justiz RS0046197).
Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (9 Nd 514/00 mwN; 2 Nc 8/13v). Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen (SZ 30/35; 2 Nc 8/13v [Videokonferenz]; RIS‑Justiz RS0040587).
Im vorliegenden Fall steht das ersuchende Gericht offensichtlich auf dem Standpunkt, dass die Zureise der sieben Zeugen aus Klagenfurt oder dessen Umgebung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Mag auch die Gegenposition vertretbar sein, so hält sich doch die Entscheidung des ersuchenden Gerichts über die Einvernahme im Rechtshilfeweg innerhalb seines Ermessensspielraums im Rahmen der Verfahrensleitung. Das ersuchte Gericht kann dem ‑ schon aus Gründen der Raschheit des Verfahrens und der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten in Rechtshilfesachen ‑ weder eine alternative Art der Einvernahme noch die eigene Arbeitsüberlastung entgegensetzen.
Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Klagenfurt hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.
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