OGH 9Nd514/00

OGH9Nd514/0028.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Landeck anhängigen Pflegschaftssache der mj. Kinder Angelika (geb. 4. September 1982), Andrea (geb. 27. September 1983) und Christoph (geb. 20. Dezember 1989) S*****, infolge Ablehnung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Salzburg folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Bezirksgericht Salzburg wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichtes Landeck vom 7. November 2000 aufgetragen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Landeck ersuchte das Bezirksgericht Salzburg, einen informierten Vertreter der Sparkasse Salzburg zu befragen, aus welchen Gründen die Sparkasse Salzburg einen Erbschein des offenbar zuständigen Amtsgerichtes Traunstein nicht anerkenne.

Das Bezirksgericht Salzburg lehnte die Rechtshilfe mit der Begründung ab, "dass die Frage, aus welchen Gründen die Sparkasse einen Erbschein des offenbar zuständigen Amtsgerichtes Traunstein nicht anerkennt bzw zulässig sein soll, eine Rechtsfrage darstellt und daher nicht Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens" sein könne. Vielmehr gehe es um die - dem erkennenden Gericht obliegende - Auffindung von Bestimmungen, die dem Bankinstitut die Anerkennung eines Erbscheins erlaubten. Einer Beweisaufnahme zugänglich seien lediglich Tatsachen, die zur Ermittlung des Sachverhalts führten.

Das Bezirksgericht Landeck legt den Akt zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (SZ 57/161; EvBl 1981/99; EvBl 1990/36 ua).

Das Rechtshilfegericht darf ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 37 Abs 3 JN nur ablehnen, wenn es dazu örtlich unzuständig ist. Darüber hinaus ist der Rechtshilferichter nach der Rechtsprechung auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten; die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht jedoch verwehrt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 37 JN und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt 4 Nd 513/98; 7 Nd 514/98).

Das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen hat mit der Frage, aus welchen Gründen die Sparkasse einen Erbschein des offenbar zuständigen Amtsgerichtes Traunstein nicht anerkennt, eine Tat- und keine Rechtsfrage zum Gegenstand. Ob es prozessual richtig und zweckmäßig ist, diese Frage unter den gegebenen Umständen zum Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens zu machen, ist im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht zu prüfen.

Das für die Vornahme der Rechtshilfe örtlich zuständige Bezirksgericht Salzburg hat daher dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen.

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