Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die Abfertigungsansprüche aus Anwartschaften, die die Klägerin vor dem Tod ihres ehemaligen Ehegatten erworben hatte. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG auf die Klägerin stattgefunden habe, weshalb die geltend gemachten Ansprüche durch Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung nach § 1445 ABGB erloschen seien. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 187/00h.
2. Die Hauptbegründung der Entscheidung des Berufungsgerichts besteht darin, dass die Beklagte für einen Betriebsübergang behauptungs- und beweispflichtig gewesen sei und sie dazu im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptung aufgestellt habe. Diesem zutreffenden Argument (vgl RIS-Justiz RS0102974; 9 ObA 272/00s; Gahleitner in Zeller Kommentar² § 3 AVRAG Rz 2) tritt die Beklagte nicht entgegen. Da sie in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auf einen Betriebsübergang nicht Bezug genommen hat, hat sie - im Zusammenhang mit dem von den Vorinstanzen unter Heranziehung der Entscheidung 8 ObS 268/98i beurteilten Verlust der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres ehemaligen Ehegatten - auch keine Behauptungen zu den sich aus § 6 AVRAG iVm § 1409 ABGB ergebenden Konsequenzen aufgestellt (vgl dazu 8 ObS 273/00f). Aus diesem Grund kann sie sich nicht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 187/00h berufen.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Betriebsübergangs auch inhaltlich verneint. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht auseinander, sodass es ihr ebenfalls nicht gelingt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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