OGH 10Ob35/12p

OGH10Ob35/12p23.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Z*****, geboren am 28. Oktober 2006, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Wien (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 1, 4‑9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien), über den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Mai 2012, GZ 45 R 121/12w‑57, womit infolge Rekurses des Jugendwohlfahrtsträgers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Dezember 2011, GZ 3 Pu 181/11d‑51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen wird das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger seiner Funktion als Vertreter der minderjährigen Z***** zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG, § 212 Abs 2 ABGB) enthoben.

Text

Begründung

Die Minderjährige ist das Kind von H***** und U*****. Sie und ihre Eltern sind Konventionsflüchtlinge. Der Vater wohnt in Salzburg. Die Minderjährige lebte mit ihrer Mutter zunächst ebenfalls in Österreich; im Oktober 2011 verzogen sie ins Ausland (ON 43).

Mit Beschluss vom 28. 12. 2011 stellte das Erstgericht gemäß § 20 UVG die der Minderjährigen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von 192 EUR monatlich mit Ablauf des Oktober 2011 mit der Begründung ein, dass das Kind und die Mutter ins Ausland verzogen seien. Gleichzeitig wies es den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf Enthebung von der Vertretung des Kindes (weil keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 215a ABGB mehr gegeben sei), gegen den sich der Präsident des Oberlandesgerichts (im Hinblick auf eine aushaftende Unterhaltsvorschussforderung von 1.152 EUR) ausgesprochen hatte, ab. Da der Vater weiterhin in Österreich lebe und Notstandshilfe beziehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder einer Beschäftigung nachgehen werde und die aus der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse offene Forderung (1.152 EUR) einbringlich gemacht werden könne. Daher seien die Voraussetzungen für die Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers gegen die Antragsabweisung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründend führte es aus, dass sich der Anspruch der Minderjährigen auf Unterhaltsvorschuss als Konventionsflüchtling nicht direkt aus dem UVG sondern daraus ergebe, dass die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen gebiete. Die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers stütze sich demnach auf § 215a Satz 2 ABGB, wonach die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers für im Inland zu besorgende Aufgaben weiterhin demjenigen Bundesland zufielen, in dem das Kind seinen letzten Aufenthalt gehabt habe, wenn das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger sei und (nunmehr) im Ausland lebe. Aufgrund der Gleichstellung gelte dies auch für Konventionsflüchtlinge.

Nur wenn ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurückkehre und damit die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG wegfielen, sei die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 212 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG zu beenden. Die bloße Auswanderung eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft rechtfertige in der Regel nicht die Enthebung. Die Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung sei im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit bei Hereinbringung von Titelvorschüssen so lange nicht gerechtfertigt, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nicht zur Gänze erfolgt sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Enthebung eines Unterhaltssachwalters in dieser Fallkonstellation (nur Konventionsflüchtlinge beteiligt; nur der Unterhaltsschuldner weiterhin in Österreich) keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Enthebung stattgegeben werde.

Die übrigen Verfahrensparteien haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Der Rekurswerber beruft sich darauf, dass für eine Minderjährige, die Konventionsflüchtling sei und (nunmehr) im Ausland lebe, in der Regel keine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers bestehe. Dieser könne mangels ausreichenden Inlandsbezugs auch nicht gesetzlicher Vertreter bleiben. Gemäß dem nach § 53 Abs 1 IPRG vorrangig anzuwendenden Art 12 GFK sei als Personalstatut eines Flüchtlings das Recht seines Wohnsitz- bzw Aufenthaltslandes vorgesehen. Damit korrespondiere § 9 Abs 3 IPRG. Es handle sich daher um ein wandelbares Statut. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (28. 12. 2011) Mutter und Kind schon seit Monaten ins Ausland verzogen gewesen seien, könne nicht mehr von einem österreichischen Personalstatut von Mutter und Kind ausgegangen werden. Daher kämen die Grundsätze der Entscheidung 10 Ob 28/10f (RIS-Justiz RS0125932) zur Anwendung, wonach die Voraussetzungen für die Bestellung des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit nach § 215a ABGB, Anwendung österr Sachrechts) wegfielen und dessen Vertretungsbefugnis gemäß § 212 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG trotz bestehender Unterhaltsrückstände und Unterhaltsvorschussrückstände durch Enthebung zu beenden sei.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

1. Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes ist gemäß § 212 Abs 2 ABGB der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.

1.1. Nach § 215a ABGB fallen, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Aufgaben dem Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.

1.2. § 212 Abs 5 ABGB führt besondere Gründe an, bei deren Vorliegen die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers unter anderem nach dem Abs 2 kraft Gesetzes oder durch gerichtlichen Beschluss endet: So kann das Pflegschaftsgericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Vertreter entheben, wenn er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach den Umständen des Einzelfalls nichts mehr beitragen kann.

1.3. Diese Regelung ist dem § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG nachgebildet, sodass die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze auf die Enthebung nach § 212 Abs 5 ABGB anzuwenden sind. So wird in der Regel die bloße Auswanderung eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft die Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers noch nicht rechtfertigen, sofern nach der Übersiedlung weiterhin österreichisches Sachrecht anwendbar ist (vgl Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 212 Rz 37 mwN). Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Gründe für eine Beendigung der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers in § 212 Abs 5 ABGB nicht abschließend aufgezählt sind. Die gesetzliche Vertretung kann auch in anderen Fällen erlöschen, etwa wenn ein ausländischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt, wenn das Kind volljährig wird oder stirbt (Kathrein aaO § 212 Rz 31 mwN).

2. In Unterhaltsvorschussangelegenheiten wird der Jugendwohlfahrtsträger mit der wirksamen Zustellung des (zumindest teilweise bewilligenden) Beschlusses an ihn ex lege zum ausschließlichen gesetzlichen Vertreter des Kindes, ohne dass es eines gesonderten Bestellungsbeschlusses oder einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. Diese ex lege-Bestellung tritt auch dann ein, wenn der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 212 Abs 2 ABGB bereits gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ist. Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. So soll durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB I4 § 9 UVG Rz 4 mwN).

2.1. Nach § 9 Abs 3 UVG (idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75) ist die Einstellung der Vorschüsse kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs 2. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 UVG ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 UVG bestehen.

2.2. Im Fall einer Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 oder Z 3 UVG ist die Nichtenthebung der Ausnahmefall, zumal die Einbringung dieser Vorschüsse nach den §§ 28 und 29 UVG dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt. Die Enthebung ist somit zwingend, sofern der Jugendwohlfahrtsträger nicht tatsächlich etwas zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 UVG bestehen. Mit der letztgenannten, durch das FamRÄG 2009 eingefügten Voraussetzung, dass keine Rückstände aus der Gewährung echter Titelvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) bzw unechter Titelvorschüsse (§ 4 Z 4 UVG) bestehen dürfen, wurde die zuvor bereits herrschende Meinung (10 Ob 28/10f mwN) im Gesetz festgeschrieben (Neumayr aaO § 9 UVG Rz 22 mwN).

2.3. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 3 UVG geht somit hervor, dass die Einstellung der (Titel-)Vorschüsse ebenso wie ihr Auslaufen nach Ende des Bewilligungszeitraums grundsätzlich keinen Anlass für die Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche darstellt. Wie bereits zu 10 Ob 28/10f ausgeführt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit bei der Hereinbringung von Titelvorschüssen so lange nicht gerechtfertigt, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nicht zur Gänze erfolgt ist (vgl auch die Wertung des Abs 3 Satz 2).

2.4. Dieser Grundsatz bedarf aber insofern einer Einschränkung, als der Jugendwohlfahrtsträger auch bei Titelvorschüssen zu entheben ist, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beizutragen vermag. Anders als bei der Rückkehr eines Kindes mit ausländischer Staatsbürgerschaft in seinen Heimatstaat (RIS-Justiz RS0125932) sieht die Rechtsprechung in der Übersiedlung eines österreichischen Kindes ins Ausland für sich allein daher keinen Grund für eine Enthebung (vgl § 215a Satz 2 ABGB; 10 Ob 35/09h; 7 Ob 32/11y). Großzügiger ist die Rechtsprechung bei der Enthebung, wenn eine „Doppelgleisigkeit“ unvermeidlich ist, weil das Kind, das ins Ausland gezogen ist, nun ‑ in Bezug auf seine laufenden Unterhaltsansprüche ‑ von einem ausländischen Jugendwohlfahrtsträger vertreten wird (Neumayr aaO § 9 UVG Rz 21 mwN).

3. Nach diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 10 Ob 28/10f hinsichtlich eines Kindes, das ‑ wie vorliegend ‑ nicht österreichischer Staatsbürger war und (wieder) im Ausland lebte, festgehalten, dass in der Regel keine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers besteht und der österreichische Jugendwohlfahrtsträger mangels ausreichenden Inlandsbezugs auch nicht wirksam zum gesetzlichen Vertreter des Kindes gemäß § 9 Abs 2 UVG bestellt werden kann (2 Ob 83/05b, SZ 2005/135; RIS-Justiz RS0120184); wobei diese Grundsätze auch dann maßgebend sind, wenn eine örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215a ABGB nicht mehr gegeben ist:

3.1. Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines öJWTr, Anwendung des österr Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrts-trägers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des § 212 Abs 5 ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden (RIS-Justiz RS0125932). Er kann für das Kind nicht mehr wirksam handeln und ist insbesondere nicht mehr berechtigt, die in der Vergangenheit während seiner Vertretungsbefugnis angefallenen Unterhaltsbeiträge einzutreiben (10 Ob 28/10f; vgl auch Kathrein aaO § 212 ABGB Rz 32 mwN).

3.2. Mit der Enthebung eines gesetzlichen Vertreters nach § 9 Abs 2 UVG wird jedoch in die Rechte des Bundes nicht eingegriffen, da mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen im Wege einer Legalzession (§ 30 UVG) auf den Bund übergehen (10 Ob 28/10f mwN).

4. Zu Recht beruft sich der Rekurswerber darauf, dass diese für die Rückkehr eines ausländischen Kindes in seinen Heimatstaat geltenden Grundsätze auch für ins Ausland abgewanderte Konventionsflüchtlinge maßgebend sind. Daraus, dass solche Flüchtlinge, die sich im Inland aufhalten, hinsichtlich des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist nämlich ‑ entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ‑ nicht zwingend abzuleiten, dass die im Fall der Auswanderung von Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft normierte Erstreckung der Zuständigkeit gemäß § 215a Satz 2 ABGB jedenfalls auch dann zu gelten hat, wenn die ihnen (in Österreich) gleichgestellten Flüchtlinge ins Ausland verziehen.

4.1. Zur Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen ist zunächst festzuhalten, dass sich diese nicht unmittelbar aus dem UVG ergibt (10 Ob 46/10b), sondern daraus, dass einem ‑ sich in Österreich aufhaltenden ‑ Flüchtling (nach der Genfer Flüchtlingskonvention [BGBl 1955/55] und dem Flüchtlingsprotokoll [BGBl 1974/78]) das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche inländische Personalstatut zukommt und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was auch durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Vorschussanspruch (§ 2 Abs 1 UVG) zum Ausdruck kommt (Neumayr aaO § 2 UVG Rz 14 mwN).

4.2. Die personenrechtliche Stellung solcher (Konventions-)Flüchtlinge bestimmt sich gemäß § 53 IPRG und Art 12 Z 1 GFK nach dem Sachrecht des Wohnsitzlandes bzw (wenn sie keinen Wohnsitz haben) nach dem Recht des Aufenthaltslandes (10 Ob 46/10b; 6 Ob 183/98z; Neumayr aaO § 2 UVG Rz 14).

4.3. Nach Art 23 GFK sollen die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Nach Art 24 Z 1 lit b GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhalten, auch im Bereich der Sozialversicherung (ges Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit hier nicht vorliegenden Einschränkungen die gleiche Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gebieten die zitierten Bestimmungen der GFK eine Gleichstellung der Konventionsflüchtlinge (und subsidiär Schutzberechtigten [RIS-Justiz RS0126325]) mit österreichischen Staatsangehörigen (10 Ob 46/10b mit Hinweis auf Christiane Wendehorst, Inzidentprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Unterhaltsprozess ‑ Zur Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsrechtliche Feststellungen, IPRax 1999, 276; so im Ergebnis auch Neumayr aaO § 2 UVG Rz 15 f mwN).

5. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung von Konventionsflüchtlingen (nicht nur aus den zuletzt zitierten Art 23 und 24 Z 1 lit b GFK abzuleiten ist, sondern) ihre Grundlage ‑ wie bereits ausgeführt ‑ primär in § 53 IPRG und Art 12 Z 1 GFK findet, die im Gleichklang mit § 9 Abs 3 IPRG (für nicht der GFK unterliegende Flüchtlinge) normieren, dass die personenrechtliche Rechtsstellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder mangels Wohnsitzes vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt wird (6 Ob 183/98z; Neumayr aaO § 2 UVG Rz 15). Schon daraus ergibt sich nämlich zwingend, dass ein Konventionsflüchtling nur solange einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt ist, als er sich im Inland aufhält (so bereits: LGZ Wien in EFSlg 52.009 unter Hinweis auf Fasching, Kommentar I 220 f [§ 28 JN]). Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsf-lüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ‑ wie hier ‑ ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet) und der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben.

5.1. Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit der überzeugenden Ansicht Neumayrs (aaO § 9 UVG Rz 21), wonach ein „übertriebenes“ Festhalten an der Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger im internationalen Kontext nicht unbedingt sinnvoll erscheint, weil nach der (innerstaatlich orientierten) Konzeption des § 9 Abs 2 UVG der österreichische Jugendwohlfahrtsträger alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche ist: Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP 2007), auf das Art 15 EuUVO verweise, berufe für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes in erster Linie das Sachrecht jenes Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Art 3 HUP 2007); am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bestehe auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten (Art 3 lit b EuUVO); es habe wenig Sinn, hier Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis in einem ‑ aus Sicht des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers - meist im Ausland zu führenden Unterhaltsverfahren zu fördern; die Rechtsposition des Bundes werde nicht in übermäßiger Weise beeinträchtigt; könne doch der Oberlandesgerichtspräsident für die Einbringung von Außenständen auch die Kooperationsmechanismen der EuUVO in Anspruch nehmen (Neumayr aaO § 9 UVG Rz 21 Abs 2 mit Hinweis auf deren ErwGr 14 und Art 64 EuUVO).

6. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Beurteilung auch mit der Entscheidung 7 Ob 116/12b vom 26. 9. 2012 in Einklang steht. Darin hat der Oberste Gerichtshof ‑ erst jüngst ‑ zur Rechtslage im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit in Unterhaltssachen Stellung genommen wie folgt:

„Seit dem 18. 6. 2011 ist die EuUVO in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. Nach Art 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das HUP 2007 gebunden sind, nach jenem Protokoll. Nach Art 75 Abs 1 EuUVO ist die EuUVO erst auf alle nach dem 18. 6. 2011 eingeleiteten Verfahren anzuwenden (vgl Fucik, Neues zur Unterhaltsdurchsetzung im Ausland in iFamZ 2011, 170; Nademleinsky, Die neue EU‑Unterhaltsverordnung samt dem neuen Haager Unterhaltsprotokoll in EF‑Z 2011/82, 130).

Das HUP 2007 aber ist in der Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) auch auf Grund des Ratsbeschlusses vom 30. 11. 2009 ab dem 18. 6. 2011 anwendbar (Fucik in Fasching/Konecny 2, Art 15 EuUVO Rz 2; Nademleinsky aaO 130). Dies bewirkt, dass trotz Art 75 Abs 1 EuUVO das HUP 2007 bereits mit seinem Inkrafttreten in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Für ein am 18. 6. 2011 in einem Mitgliedstaat bereits eingeleitetes Verfahren gilt damit Art 22 HUP 2007. Danach findet das Protokoll (nur) dann keine Anwendung auf Unterhalt, wenn er in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum des Inkrafttretens sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (Fucik aaO, 171; Nademleinsky aaO, 132; Andrae in Rauscher, Europäisches Zivilprozess‑ und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR [2010], Art 15 EG‑UntVO [= EuUVO] Rn 20 Pkt 1). Es kann damit zu einem Statutenwechsel kommen (Fucik aaO, 171; Nademleinsky aaO, 132; Andrae aaO, Art 22 HUntStProt [= HUP 2007] Rn 1). Für den zeitlich dritten Abschnitt gilt daher das HUP 2007.

Das Protokoll ist auch dann anzuwenden, wenn das darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist (Art 2 HUP 2007). Da es sich um ein globales Einheitskollisionsrecht handelt, das allseitig anzuwenden ist, gelten die Verweisungsnormen des HUP 2007 auch dann, wenn der grenzüberschreitende Bezug kein Binnenmarktbezug ist. Das HUP 2007 regelt das Unterhaltskollisionsrecht umfassend (Nademleinsky aaO, 132; Fucik, Neues zur Unterhaltsdurchsetzung im Ausland in iFamZ 2011, 170 f).

Sofern nichts anderes angeordnet ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staats maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 Abs 1 HUP 2007).“

7. Für die Unterhaltsansprüche im Zeitraum nach dem 18. 6. 2011 ist also auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Art 3 lit b EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten (Neumayr aaO § 9 UVG Rz 21 Abs 2). Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.

8. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers spruchgemäß zu entscheiden.

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