10 Ob 28/10f | OGH | 01.06.2010 |
Veröff: SZ 2010/63 |
10 Ob 35/12p | OGH | 23.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110 |
Dokumentnummer
JJR_20100601_OGH0002_0100OB00028_10F0000_001
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