OGH 10Ob28/10f (RS0125932)

OGH10Ob28/10f23.10.2012

Rechtssatz

Kehrt ein ausländisches Kind in seinen Heimatstaat zurück und fallen damit auch die seinerzeitigen Voraussetzungen für die Bestellung eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter gemäß § 212 Abs 2 ABGB und § 9 Abs 2 UVG (örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers, Anwendung des österreichischen Sachrechts) weg, so ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 215 Abs 5 ABGB und § 9 Abs 3 UVG durch Enthebung zu beenden. Mit der Wirksamkeit der Beendigung ist in allen Fällen des § 212 Abs 5 ABGB das Erlöschen der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers verbunden.

Normen

ABGB §212
ABGB §215 Abs5
UVG §9 Abs2
UVG §9 Abs3

10 Ob 28/10fOGH01.06.2010

Veröff: SZ 2010/63

10 Ob 35/12pOGH23.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110

Dokumentnummer

JJR_20100601_OGH0002_0100OB00028_10F0000_001

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