OGH 2Ob83/05b (RS0120184)

OGH2Ob83/05b23.10.2012

Rechtssatz

Für Kinder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland leben, aber Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse in Österreich haben, trifft die in § 9 UVG vorgesehene Zuständigkeit des österreichischen Jugendwohlfahrtsträgers namentlich zur Eintreibung des Unterhalts nicht zu; mangels eines solchen ausreichenden Inlandsbezuges tritt von vorne herein die Legalzession an den Bund gemäß § 30 UVG ein. Daher ist der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 34 UVG zur Eintreibung zuständig.

Normen

UVG §9
UVG §30
UVG §31
UVG §34

2 Ob 83/05bOGH22.09.2005

Veröff: SZ 2005/135

4 Ob 146/08mOGH23.09.2008

Auch

10 Ob 35/12pOGH23.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1); Beisatz: Hier: Konventionsflüchtlinge, die ins Ausland verziehen. (T2); Bem: Siehe RS0128463. (T3); Veröff: SZ 2012/110

Dokumentnummer

JJR_20050922_OGH0002_0020OB00083_05B0000_001

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