OGH 14Os56/12k

OGH14Os56/12k10.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mehmed A***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall; 15 Abs 1 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mehmed A***** und Haris R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. März 2012, GZ 46 Hv 131/11d-196, sowie über deren Beschwerden gegen die gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mehmed A***** und Haris R***** Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall; 15 Abs 1 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung der im Folgenden beschriebenen bewaffneten Raubüberfälle anderer beigetragen, wobei die unmittelbaren Täter jeweils durch die unter Vorhalt von Gaspistolen geäußerte sinngemäße Forderung nach der widerstandslosen und raschen Herausgabe allen Bargelds durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,

(A) wegnahmen und abnötigten, und zwar

(1) Asim S***** am 9. Februar 2011 in P***** Verfügungsberechtigten der Sparkasse ca 34.000 Euro;

(2) Asim S***** und Walid Z***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 5. Juli 2011 in M***** Verfügungsberechtigten der Volksbank ca 31.000 Euro;

(B) wegzunehmen und abzunötigen versuchte, und zwar Asim S***** am 9. März 2011 in G***** Verfügungsberechtigten der Raiffeisenkasse Bargeld;

nämlich

(I) Mehmed A***** am 5. Juli 2011 und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums vor diesem Tag in M***** und an anderen Orten zur Ausführung der unter (A) (2) beschriebenen strafbaren Handlung, indem er an der Tatplanung mitwirkte und Chauffeurdienste leistete;

(II) Haris R*****

(1) am 9. Februar 2011 und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums vor diesem Tag in P***** und an anderen Orten zur Ausführung der unter Punkt (A) (1) beschriebenen strafbaren Handlung, indem er Asim S***** bei der Beschaffung der Tatwaffe begleitete, ihn zwecks Auskundschaften des Tatorts mit seinem PKW dorthin chauffierte und ihm ein Fahrrad als Fluchtfahrzeug zur Verfügung stellte;

(2) am 9. März 2011 und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums vor diesem Tag in G***** und an anderen Orten zur Ausführung der unter Punkt (B) beschriebenen strafbaren Handlung, indem er an der Tatplanung mitwirkte, Asim S***** mit seinem PKW zum Tatort brachte, diesen gemeinsam mit ihm auskundschaftete und ihm zusicherte, ihn nach begangener Tat von dort wieder wegzuchauffieren;

(3) am 5. Juli 2011 und während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums vor diesem Tag in M***** und an anderen Orten zur Ausführung der unter Punkt (A) (2) beschriebenen strafbaren Handlung, indem er an der Tatplanung mitwirkte, Asim S***** zu einem Waffengeschäft in Baden zwecks Anschaffung einer weiteren Tatwaffe chauffierte, am Tattag morgens Walid Z***** mit seinem PKW von dessen Wohnadresse abholte und zum Wohnsitz des Mehmed A***** brachte und überdies seinen PKW als Fluchtwagen zur Verfügung stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Mehmed A***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO und von Haris R***** auf § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmed A*****:

Als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) moniert der Beschwerdeführer, dass das Gericht die spurenkundliche Untersuchung (ON 106), die Aussage der Zeugin Doris P***** im Vorverfahren (ON 46 S 19) und die Rufdatenrückerfassung für den 5. Juli 2011 (ON 174) ungewürdigt gelassen habe. Unvollständigkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt, seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhaltig erachtet. Dabei hat es das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu beachten, sodass es nicht den vollständigen Inhalt aller Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen hat, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0098778, RS0106295, RS0106642).

Demzufolge konnte das Gericht das spurenkundliche Untersuchungsergebnis unberücksichtigt lassen, weil der fehlende Nachweis eines DNA-Profils im Fluchtfahrzeug die Anwesenheit und damit die Täterschaft des Angeklagten nicht ausschließt. Aus dem selben Grund konnte auch das Ergebnis der Rufdatenrückerfassung in Betreff des Mobiltelefons des Angeklagten unerörtert bleiben, weil die Rufdatenrückerfassung beim unmittelbaren Täter Telefonate mit nicht zuordenbaren Wertkartenhandys (und demzufolge auch nicht zuordenbaren Gesprächspartnern) ergab.

Die Zeugin Doris P***** machte im Vorverfahren zu einem Fahrer des Fluchtfahrzeugs keine Angaben, sodass ihre Aussage in der Hauptverhandlung den Feststellungen nicht entgegensteht.

Als begründungslos (Z 5 vierter Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Annahme, er habe von der Anwendung der Waffengewalt gewusst, übergeht damit jedoch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), dass sich das Gericht auf die als verlässlich bewerteten Aussagen des Asim S*****, aber auch des Walid Z***** stützt, der schilderte, dass Asim S***** und Mehmed A***** (im Urteil offensichtlich irrtümlich R***** genannt; vgl US 12 iVm ON 143 S 6) in völligem Einverständnis gewesen seien (US 12), und den Vorsatz zudem mängelfrei aus dem äußeren Geschehen abgeleitet hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; US 20).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haris R*****:

Aus Z 2 und 3 rügt der Beschwerdeführer die trotz ausdrücklichen Widerspruchs seines Verteidigers erfolgte Verlesung der ohne Beiziehung eines Dolmetschs abgelegten Aussage des Asim S***** damals noch als Beschuldigter vor der Polizei im Ermittlungsverfahren (ON 195 S 32 f). Ein (behaupteter) Verstoß gegen § 56 StPO ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 173).

In Bezug auf vorgebliche Verletzung des Art 6 MRK (inhaltlich Z 4) fehlt die hiefür gebotene Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309, 314).

Inwiefern die Verlesung dieses Protokolls trotz neuerlicher Vernehmung des Genannten als Zeuge in der Hauptverhandlung (ON 195 S 1 ff), in der er zudem in wesentlichen Punkten von seiner früher abgelegten Aussage abwich (§ 252 Abs 1 Z 2), gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen sollte (Z 3), wird nicht erläutert.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang in der Vernehmung der „Verhörsperson“ Hubert W***** eine Verletzung des „Umgehungsverbots“ erblickt, wird verkannt, dass § 157 Abs 2 StPO sich nur auf den - hier nicht in Rede stehenden - Abs 1 Z 2 bis 5 dieser Bestimmung bezieht, während nicht ausdrücklich verbotenen anderen Umgehungen, die hier aber gar nicht angesprochen werden, mit Anträgen entgegengewirkt werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 222).

Warum das Fehlen einer Nichtigkeitssanktion in Bezug auf eine Verletzung des § 248 Abs 3 StPO (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 30) mit Blick auf Art 6 MRK verfassungswidrig sei, wird nicht erklärt. Im Übrigen sei auf die - hier ungenützt gebliebene - Möglichkeit einer - die Grundlage einer Anfechtung aus Z 4 bildenden - Antragstellung auf Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten hingewiesen.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Nachweis dafür, dass Asim S***** aufgrund einer Persönlichkeitsstörung bzw Geisteskrankheit nicht in der Lage sei, richtige von falschen Antworten zu unterscheiden, und dessen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anschuldigungen keinen Bezug zur Realität hätten (ON 195 S 28). Durch Abweisung dieses Antrags (ON 195 S 31) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil Gutachten über die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit von Zeugen nur in besonderen Ausnahmefällen einzuholen sind. Voraussetzung für die psychologische und psychiatrische Untersuchung des Zeugen ist (abgesehen von seiner Zustimmung), dass objektive Momente seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmeweise psychiatrische Untersuchung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommen (RIS-Justiz RS0097576; Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 6; vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 9). Derartiges wurde aber mit der substratlos vorgebrachten Behauptung einer das Aussageverhalten beeinträchtigenden „Persönlichkeitsstörung bzw Geisteskrankheit“ nicht dargetan, ebenso wenig die zusätzlich erforderliche Zustimmung zur Untersuchung des Geisteszustands (RIS-Justiz RS0108614; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).

Die zur Antragsfundierung nachgetragenen Beschwerdeausführungen sind schon deshalb unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Der Antrag auf Vernehmung des Muhidin M***** (ON 195 S 28) verfiel ebenfalls zu Recht der Abweisung (ON 195 S 31 f), weil zum einen die gebotene Begründung fehlt, weshalb der Genannte eine Aussage über zeitlich lückenlose Kontakte des Beschwerdeführers „an und um den 5. Juli 2011“ treffen könne (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 330), zum anderen das Gericht ohnedies angenommen hat, dass der Angeklagte Haris R***** nicht beim Banküberfall am 5. Juli 2011 anwesend war, sondern sich an seiner Arbeitsstelle befand (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; US 9, 20; ON 195 S 31 f).

Weshalb der konkrete Zeitpunkt der Beschaffung des Fahrrads als Fluchtfahrzeug durch den Beschwerdeführer oder die näheren Umstände des mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geld durchgeführten Kaufs der Tatwaffe trotz der - in der Rüge übergangenen - Feststellung eines damit bewusst geleisteten Beitrags (US 9) entscheidend sein sollten, lässt die den Schuldspruch (II) (1) betreffende Beschwerde (nominell Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 9 lit a) offen (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0098557). Aus welchen Gründen die Tatrichter von der Richtigkeit der insoweit belastenden Angaben des Asim S***** anlässlich seiner ersten Vernehmung ausgingen und demgegenüber seinen weiteren Depositionen, mit denen er diese abschwächte, keinen Glauben schenkten, wurde ausführlich dargelegt (US 11 f), womit unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keine Verpflichtung bestand, sich mit sämtlichen Widersprüchen auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).

Die Konstatierungen zum „Auskundschaften“ des Tatorts (US 7) sind aufgrund des allgemein verständlichen Bedeutungsinhalts auch ohne nähere Präzisierung keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).

Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit dem (späteren) unmittelbaren Täter das Objekt ausgekundschaftet, steht nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den Angaben des Asim S*****, er habe am Tattag die Umgebung ausgekundschaftet (ON 142 S 7).

Keine entscheidende Tatsache betreffen die gerügten Feststellungen zur Planung der dem Schuldspruch (II) (2) zugrunde liegenden Tat, sind die weiteren Tathandlungen im Rahmen der tatbestandlichen Handlungseinheit, nämlich das Auskundschaften und das Leisten von Chauffeurdiensten, doch unbekämpft geblieben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).

Inhaltlich ebenfalls den Schuldspruch (II) (2) (im Rechtsmittel offensichtlich irrtümlich als Raubüberfall vom 9. Februar 2011 bezeichnet) betreffend rügt der Beschwerdeführer die Urteilsbegründung zu seiner Flucht. Aus welchen Gründen er jedoch, nachdem der unmittelbare Täter Asim S*****, der sich bereits maskiert und mit einem Fuß die Bank betreten hatte (US 8), flüchtete, ist aufgrund der bereits ins Versuchsstadium getretenen Tat des unmittelbaren Täters unerheblich, zumal ein - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht behaupteter - Rücktritt vom Versuch des Beitragstäters nur dann einen Strafaufhebungsgrund darstellen würde, wenn er die Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet (vgl § 16 Abs 1 StGB).

Zum Schuldspruch (II) (3) stellt das Gericht als Beitragshandlungen des Beschwerdeführers die Mitwirkung am Tatplan sowie an der Anschaffung einer weiteren Tatwaffe, die Abholung des Walid Z***** am Tattag und das Zurverfügungstellen seines PKWs als Fluchtwagen fest (US 8 f). Indem der Beschwerdeführer mit seiner Mängelrüge lediglich die Abholung des unmittelbaren Täters und das Zurverfügungstellen seines PKWs rügt, seinen übrigen Beitrag jedoch unbekämpft lässt, spricht er neuerlich keine entscheidende Tatsache an.

Zum Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung zur subjektiven Tatseite in Betreff der Schuldsprüche (II) (1) und (II) (2) ist vorweg auszuführen, dass für die Strafbarkeit des Beitragstäters ausreicht, wenn er die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellung aufgenommen hat, sofern nur die erfolgte Abweichung der Tatausführung von seinen Vorstellungen nicht wesentlich ist (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 101 f).

Demzufolge konnte das Erstgericht in Betreff des Schuldspruchs (II) (1) aus den Angaben des Asim S*****, wonach die konstatierten Beitragshandlungen des Beschwerdeführers (gemeinsame Tatplanung und Auskundschaften des Objekts sowie alleinige Finanzierung der Tatwaffe und Beschaffung eines Fahrrads als Fluchtfahrzeug) mit dem Ziel gemeinsamer Begehung eines bewaffneten Raubüberfalls in der Sparkasse P***** gesetzt wurden (ON 195 S 1 f, S 12), im Verein mit dem äußeren Geschehen (US 20) mängelfrei auf den Vorsatz des Beschwerdeführers schließen, ohne dass es unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) eines Eingehens auf die - in der Beschwerde zudem ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS-Justiz RS0124172) angesprochene - Aussage des Asim S***** bedurfte, nach denen er die Tat hinsichtlich des modus operandi und des Objekts gemäß den Vereinbarungen, zufolge Abwesenheit des Haris R***** jedoch ohne dessen Wissen letztlich alleine verübte und die Beute danach mit ihm teilte (ON 195 S 1 ff, S 11 f). Zudem gingen die Tatrichter - wie bereits dargelegt - von der Richtigkeit der Depositionen des Asim S***** vor der Polizei aus, wo er ausdrücklich angegeben hatte, dass ihm Haris R***** ein Fahrrad zur Verfügung stellte, damit er damit nach alleiniger Tatbegehung flüchten könne (ON 48 S 39).

Weshalb die Ableitung eines auf die Leistung eines Beitrags zu dem am 9. März 2011 begangenen Raubüberfall (II) (2) gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers aus den Depositionen des unmittelbaren Täters Asim S***** (ON 195 S 13 ff) und dem äußeren Geschehen (erneut US 20) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) Bedenken begegnen sollte, erklärte die - solches bloß substratlos behauptende- Beschwerde nicht.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Die den Schuldspruch (II) (1) betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der - an das entsprechende Vorbringen der Mängelrüge anknüpfenden - Behauptung, aus den Feststellungen ergäbe sich nicht, dass Asim S***** die Tat mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers verübte, nicht von den (gegenteiligen) Urteilsannahmen aus (US 7 iVm US 9; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 854). Mit dem erneuten Hinweis auf die Angaben des Genannten wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Mit spekulativen Erwägungen, wonach auch ohne seine Förderungshandlungen Asim S***** die Tat nicht anders begangen hätte, leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Strafbarkeit seiner Taten entscheidend sei, ob der unmittelbare Täter ohne seine Beitragshandlung an der Tatausführung gehindert gewesen wäre (vgl hiezu Fabrizy in WK² § 12 Rz 83; RIS-Justiz RS0089832).

Entgegen der den Schuldspruch (II) (2) betreffenden Rüge (nominell teilweise Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) hat das Gericht die Verwendung einer Waffe beim Raubüberfall am 9. März 2011 durch die Konstatierung über die Tatbegehung durch Asim S***** jeweils unter Verwendung einer Gaspistole (US 6 f) sowie das Wissen der Beitragstäter von der Anwendung von Waffengewalt bei den jeweiligen Banküberfällen (US 9), zu deren Verdeutlichung auch das Referat der entscheidenden Tatsachen heranzuziehen ist (US 2 f; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 580), festgestellt (US 9; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Die mit beweiswürdigenden Erwägungen argumentierende Behauptung, der unmittelbare Täter habe beim Raub vom 9. März 2011 ((II) (2)) das Versuchsstadium noch nicht erreicht, erschöpft sich mangels Ableitung aus dem Gesetz ebenso in einer bloßen Rechtsbehauptung wie jene, die Flucht des Beschwerdeführers stelle einen Rücktritt vom Versuch dar.

Soweit die Beschwerde in weiterer Folge mit einem (freiwilligen) Rücktritt des unmittelbaren Täters vom Versuch argumentiert und ausführt, eine versuchte Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers scheitere daran, dass „keine Tat vorliegt“, leitet sie neuerlich nicht aus dem Gesetz ab, weshalb ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt des unmittelbaren Täters, der nicht vom Beschwerdeführer initiiert wurde, auch für ihn, der die Tat weder verhindert noch freiwillig den Erfolg abgewendet hat, strafbefreiende Wirkung haben solle (vgl hiezu Fabrizy, StGB10 § 16 Rz 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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