OGH 1Ob93/12a

OGH1Ob93/12a22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Mag. Dr. R***** Z*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen die Antragsgegnerin G***** F*****, vertreten durch GKP Gabl, Kogler, Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. April 2012, GZ 15 R 134/12z‑49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr‑Umgebung vom 10. Jänner 2012, GZ 11 Fam 59/09h‑42, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0115637). Bei einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS‑Justiz RS0057596). Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt (RIS‑Justiz RS0115637 [T1]). Das vom Rekursgericht in diesem Fall erzielte Ergebnis, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 25.000 EUR zuzusprechen, bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung.

Hauptsächlicher Vermögenswert der Aufteilungsmasse ist die durch Investitionen erzielte Wertsteigerung einer Liegenschaft (Ehewohnung), die die Antragsgegnerin in die Ehe einbrachte und die in ihrem Alleineigentum verbleibt, abzüglich der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden, iSd § 81 Abs 1 Satz 2 EheG konnexen Schulden. Rechnerisch würde sich zu Gunsten des Antragstellers eine höhere Ausgleichszahlung als die festgesetzte ergeben, wenn der (der Antragsgegnerin zugekommene) Erlös aus einer Lebensversicherung und die vom Antragsteller noch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sommer 2008 geleisteten Kreditrückzahlungen berücksichtigt würden. Mit seinen Berechnungen vernachlässigt der Antragsteller aber die (nach der hier maßgeblichen Rechtslage gemäß § 97 EheG idF vor BGBl I 2009/75) unzulässige Vereinbarung der Streitteile, die dessen ungeachtet im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen war (RIS‑Justiz RS0045773) und von den Vorinstanzen auch berücksichtigt wurde. Diese Vereinbarung hielt unter anderem fest, dass der Antragsteller kurz vor der Ehe ein Guthaben auf einem Sparbuch der Antragsgegnerin von 1.000.000 S für persönliche Zwecke verbraucht hätte und auf die Rückforderung seiner (künftigen) Investitionen in die Liegenschaft (100.000 EUR) auch im Fall der Scheidung verzichte.

Es ist ein vertretbares Ergebnis, wenn der in dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte Wunsch der Ehegatten, im Falle einer Scheidung die künftigen, mit einem bestimmten Betrag eingeschätzten finanziellen Beiträge des Mannes zum Umbau der Ehewohnung nicht zu Lasten der Ehefrau zu veranschlagen, bei Festsetzung der Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten berücksichtigt wird. Dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen tatsächlich mehr als die veranschlagten 100.000 EUR investiert haben soll, zwingt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, hat doch auch die Antragsgegnerin während aufrechter Ehe ihren Beitrag zur Bildung des aufzuteilenden Vermögens (Wertsteigerung) geleistet. Selbst der Antragsgegner gesteht in seinem Revisionsrekurs eine 50%ige Aufteilungsquote zu.

Da dem Rekursgericht schon aus diesen Erwägungen bei Festsetzung der Ausgleichszahlung keine krasse Überschreitung seines Ermessensspielraums vorzuwerfen ist, ist auf die Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin die Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung tatsächlich verbiete, nicht weiter einzugehen.

2. Die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kredite sind durch eine Ablebensversicherung (reine Risikoversicherung ohne Rückkaufwert) gesichert. Vertragspartner des Versicherers ist der Antragsteller, der nach der Aktenlage entgegen seiner Darstellung im Revisionsrekurs keinen Antrag stellte, auszusprechen, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis diese Versicherungsprämien zu tragen hätte. Soweit er den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Anleitungs- und Erörterungspflicht vorwirft, bezieht er sich auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0037095). Da er die Versicherungsprämie nie bezifferte und deshalb eine Beurteilung ausgeschlossen ist, inwieweit sich diese Zahlungspflicht auf die Billigkeitsentscheidung im Aufteilungsverfahren auswirken soll, legt er jedenfalls die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster und auch zweiter Instanz nicht ausreichend dar.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte