OGH 11Os43/12a

OGH11Os43/12a24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sedat A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Februar 2012, GZ 38 Hv 210/11s-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sedat A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst) am 7. September 2011 in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mustafa A***** als Mittäter Cornelia T*****

I./ mit Gewalt, und zwar durch Festhalten und Niederdrücken, sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur wiederholten Duldung des Beischlafs und von dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen genötigt, indem er sie in seinen PKW sperrte und sowohl er als auch Mustafa A***** wiederholt den Vaginal- und Analverkehr an ihr vollzog;

II./ vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit Fußtritten aus dem fahrenden Auto auf die Straße stieß, wodurch sie im Urteil näher bezeichnete Schürfwunden erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) erfolgte die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Mustafa A***** zum Beweis dafür, dass der sexuelle Kontakt mit Cornelia T***** einvernehmlich stattfand (ON 55 S 24), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten, weil der Aufenthaltsort des seit 20. Oktober 2011 zur Festnahme ausgeschriebenen Mustafa A***** (US 4) nicht festgestellt werden konnte. Demnach zielte das Begehren auf eine für unbestimmte Zeit gegebene undurchführbare Beweisaufnahme ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 339; RIS-Justiz RS0099119; vgl auch [ON 54]).

Das erst im Rechtsmittel zur Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist unbeachtlich, weil die Antragsberechtigung stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern ein an die türkischen Behörden gerichtetes Rechtshilfeersuchen die Ladung eines Zeugen mit unbekanntem Aufenthalt bewerkstelligen sollte, obwohl Fahndungsmaßnahmen ohne Erfolg blieben.

Begründungsmängel können nur hinsichtlich entscheidender Tatsachen reklamiert werden; bereits diesem Anfechtungskriterium wird die Widerspruch behauptende Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht gerecht. Welcher der beiden in Betracht kommenden Täter Cornelia T***** letztlich mit Verletzungsvorsatz aus dem fahrenden Fahrzeug stieß, betrifft bei festgestelltem gemeinsamen Tatplan und konstatierter Mittäterschaft (US 7) keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443; Fabrizy in WK² § 12 Rz 26; RIS-Justiz RS0099407). Im Übrigen werden die Entscheidungsgründe diesbezüglich durch das Referat im Erkenntnis verdeutlicht.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht ebenso den angeführten Tatplan und die festgestellte Mittäterschaft; ihre Ausführung entspricht daher nicht der Prozessordnung.

Mit der Berufung auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) wird keine Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angesprochen (RIS-Justiz RS0102162).

Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil nur dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).

Indem die Beschwerde jedoch die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin T***** kritisiert und die dazu angestellten Erwägungen (ohne unberücksichtigt gebliebene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen) als offenbar unzureichend begründet bezeichnet, verkennt sie den Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit und überhaupt den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen. Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die der Zeugin zugebilligte Glaubwürdigkeit, ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).

Das am Tatort vorgefundene Kondom war für das Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen bereits deshalb nicht von Bedeutung, weil der Angeklagte den Beischlaf - wenn auch auf freiwilliger Basis - nicht in Abrede stellte (ON 55 S 5 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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