OGH 13Os84/93; 13Os13/97; 11Os8/97; 13Os143/97; 15Os38/02; 11Os10/04; 12Os36/06w; 11Os104/04; 11Os122/07m; 11Os43/12a; 14Os88/17y (RS0099407)

OGH13Os84/93; 13Os13/97; 11Os8/97; 13Os143/97; 15Os38/02; 11Os10/04; 12Os36/06w; 11Os104/04; 11Os122/07m; 11Os43/12a; 14Os88/17y13.2.2024

Rechtssatz

Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus dem Hinweis auf den § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO im § 281 Z 5 StPO sowie aus der Anführung des § 260 StPO im § 270 Abs 2 Z 4 StPO. Daraus folgt, dass entscheidende Bedeutung nur den Tatsachen zukommt, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind. Als entscheidende Tatsachen sind mithin jene zu betrachten, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben, wogegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unterliegen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

13 Os 84/93OGH28.07.1993
13 Os 13/97OGH05.03.1997

Vgl auch

11 Os 8/97OGH27.05.1997

Ähnlich

13 Os 143/97OGH24.09.1997

Auch

15 Os 38/02OGH27.06.2002

Auch

11 Os 10/04OGH09.03.2004

Auch; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen. Die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei der Lösung der Rechtsfrage geleitet wurde, unterliegen nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO. (T1)

12 Os 36/06wOGH01.06.2006

Auch; Beisatz: Die mit Nichtigkeitssanktion bewehrte Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, also solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. (T2)

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch; Beis wie T2

11 Os 122/07mOGH01.04.2008

Auch; nur T2

11 Os 43/12aOGH24.05.2012

Vgl; Ähnlich Beis wie T2

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

14 Os 23/20vOGH29.04.2020

Vgl

14 Os 142/20vOGH27.04.2021

Vgl

13 Os 62/21yOGH29.09.2021

Vgl; nur: Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht nur für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. (T3)

14 Os 49/21vOGH18.01.2022

Vgl

11 Os 1/24tOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00084_9300000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)