OGH 9ObA31/12t

OGH9ObA31/12t29.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2012, GZ 15 Ra 108/11m-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Es ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs, weshalb die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären sind (1 Ob 22/95 = SZ 68/156; 6 Ob 680/81 = SZ 54/126). Ob die von der Klägerin vorgebrachten Tatumstände zur schlüssigen Begründung ihres Feststellungsinteresses ausreichen, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0039177; RS0042828).

Dass das Dienstverhältnis der Parteien am 30. 4. 2011 endete, ist hier nicht mehr strittig. Im Revisionsverfahren ist nur mehr das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass dieses Dienstverhältnis entsprechend den Bestimmungen des Sozialplans einvernehmlich endete, zu behandeln. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diesem Feststellungsbegehren mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses keine Berechtigung zukommt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls jedenfalls vertretbar. Die Revisionswerberin bestreitet nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sie zur Begründung ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz lediglich vorbrachte, dass die Beklagte die Anwendbarkeit des Sozialplans auf die Klägerin bestreite und die Ausstellung einer Bestätigung verweigere, wonach das Dienstverhältnis entsprechend den Bedingungen in diesem Sozialplan einvernehmlich geendet habe. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit des Sozialplans auf die Klägerin jedoch, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, ohnedies nicht. Sie gab darüber hinaus - und zwar noch vor Ausdehnung der Klage um das hier noch gegenständliche Feststellungsbegehren - auch die gewünschte Bestätigung ausdrücklich ab (ON 19). Schon daher zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen zur behaupteten Rechtsgrundlage der gewünschten Bestätigung bzw erfolgten Aufforderung, diese zu erteilen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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