OGH 4Ob39/12g

OGH4Ob39/12g27.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2012, GZ 2 R 198/11t-22, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. Oktober 2011, GZ 9 Cg 118/11w-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen den auf (einstweiliges) Verbot mehrerer von der Antragstellerin als unlauter beanstandeter Werbeaussagen gerichteten Sicherungsantrag ab, weil die beanstandeten Werbebehauptungen weder irreführend noch herabsetzend oder sonst unlauter seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung vorliegt (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000, RS0053112). Dass der von der beanstandeten Werbung hervorgerufene Gesamteindruck die für die Interessenten wesentlichen Unterschiede der verglichenen Anbote ausreichend offenlegt, bildet keine derartige krasse Fehlbeurteilung. Dass die von der Antragstellerin herausgegebene Tageszeitung überregional erscheint und für eine hochwertige und umfangreiche Berichterstattung bekannt ist, ist allgemein bekannt und bedarf insbesondere bei den angesprochenen Inseratenkunden keiner weiteren Darlegung.

Dass die beanstandete Spitzenstellungswerbung (günstigster = niedrigster Preis) irreführend, weil unrichtig sei, lässt sich dem Rechtsmittelvorbringen nicht nachvollziehbar entnehmen.

Dass die von der Antragstellerin beanstandete Bestpreisgarantie nicht eine „Geldzurückgarantie“ ist, ist den Werbeaussagen der Antragsgegnerin klar zu entnehmen. Irreführung scheidet daher aus. Die Antragstellerin behauptet darüber hinaus Unlauterkeit, weil die Werbung darauf abziele, sich des Arbeitsergebnisses des Mitbewerbers zu bedienen. Davon kann aber beim Anbot, einen allenfalls günstigeren Inseratenpreis eines Mitbewerbers zu übernehmen, keine Rede sein. Inserate in Zeitungen sind in keiner Weise mit Kücheneinrichtungen aufgrund konkreter Planung vergleichbar, auf die sich die Antragstellerin bezieht (im Übrigen wurde die von ihr herangezogene Rechtsmittelentscheidung durch das [deutsche] Höchstgericht mangels Unlauterkeit abgeändert; I ZR 48/06). Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (RIS-Justiz RS0077533). Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht unlauter; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt (RIS-Justiz RS0078521).

Schließlich wirft auch die Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen als nicht herabsetzend iSd § 7 Abs 1 UWG keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der angesprochene Inseratenkunde den Eindruck gewinnen soll, er erhalte keine Gegenleistung oder müsse für die angebotene Dienstleistung überhöhte Entgelte entrichten, wenn er darauf hingewiesen werde, beim Mitbewerber für bestimmte genannte Qualitätskriterien ein höheres Entgelt leisten zu müssen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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