OGH 4Ob368/76 (RS0077533)

OGH4Ob368/7620.12.2022

Rechtssatz

Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 C5a
UWG §1 D2d
UWG §1 E

4 Ob 368/76OGH30.11.1976

Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93

4 Ob 319/80OGH15.04.1980

Veröff: ÖBl 1980,94

4 Ob 374/80OGH14.10.1980

Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2); Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3) Veröff: ÖBl 1981,47 = GRURInt 1981,581

4 Ob 361/82OGH04.10.1983

Beisatz: Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welches § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. (T4) Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456

4 Ob 387/86OGH07.04.1987

Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T5) Veröff: SZ 60/61 = ÖBl 1987,67 = MR 1987,104 = GRURInt 1988,694

4 Ob 399/86OGH16.06.1987

Vgl auch

4 Ob 381/87OGH19.01.1988

Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = MR 1988,56 (Korn) = ÖBl 1988,69

4 Ob 102/93OGH21.09.1993

Beis wie T4; Beisatz: "Bonus-Aktion" des Kurier. (T6)

4 Ob 134/93OGH19.10.1993

Beisatz: Begriffswesentlich für den Behinderungswettbewerb ist nicht, dass der Mitbewerber tatsächlich verdrängt wird; vielmehr ist entscheidend, dass eine solche Behinderung beabsichtigt ist. - "Kontaktlinsen". (T7)

4 Ob 81/93OGH21.09.1993

Beis wie T6

4 Ob 1145/95OGH31.01.1995

Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze können auch auf die Fälle der Förderung fremden Wettbewerbs angewendet werden (hier: Einsammlung von Verpackungsmaterial). (T8)

4 Ob 11/98sOGH24.02.1998

Ähnlich; Veröff: SZ 71/33

4 Ob 90/99kOGH22.06.1999

Beis wie T4

4 Ob 233/99iOGH19.10.1999

Auch; nur: Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann. (T9)

4 Ob 112/00zOGH03.05.2000

Auch; Beis wie T4

4 Ob 246/01gOGH29.01.2002

nur T9; Beisatz: Dazu müssen die beanstandeten Maßnahmen nicht ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet sein; unlauterer Behinderungswettbewerb liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine bestimmte Wettbewerbshandlung, die an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellen und daher zunächst unbedenklich ist, durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Mitbewerber gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es diesem erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. (T10)

4 Ob 41/02mOGH22.04.2002

Auch; Beisatz: Die für die Annahme eines Behinderungswettbewerbs ganz allgemein aufgestellten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn der Erwerb eines Domain-Namens zu beurteilen ist (s BGH I ZR 216/99 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de). Sittenwidrig im Sinne des §1 UWG wird demnach durch die Registrierung eines Domain-Namens nur gehandelt, wenn dessen Erwerber damit auch beabsichtigt, den Zeicheninhaber in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Das wird bei einem Angebot, den Domain-Namen dem Zeicheninhaber zu verkaufen, regelmäßig der Fall sein, weil erst die Behinderungseignung den finanziellen Forderungen den notwendigen Nachdruck verleihen wird. (T11)

4 Ob 47/03wOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Sittenwidriges Domain Grabbing im Sinne des § 1 UWG liegt nur vor, wenn die Domain in der Absicht erworben wird, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliches Kennzeichen für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen oder die damit erlangte Postion auf Kosten des anderen zu vermarkten. Maßgebend ist daher, welche Absicht der Domaininhaber mit der Registrierung der Domain verfolgt hat. (T12); Beisatz: Verwendung eines Ortsnamens als Domainnamen. (T13)

4 Ob 152/03mOGH08.07.2003

Auch; nur T9; Beisatz: Im vorliegenden Fall soll der Markenerwerb den Markeninhaber davor bewahren, dass ein (potenzieller) Mitbewerber sein erfolgreich auf einem - allerdings in sachlicher Hinsicht - anderen Gebiet eingesetztes Marketingkonzept im Wettbewerb mit dem Markeninhaber verwende. Von einer bloßen Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen anderen kann keine Rede sein. (T14); Beisatz: Hier: Marke "Löwen Zähne". (T15)

4 Ob 186/04pOGH19.10.2004

nur T9

4 Ob 185/08xOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T16); Veröff: SZ 2008/167

8 ObA 69/10wOGH29.06.2011

nur T9

4 Ob 39/12gOGH27.03.2012

Auch; nur T9

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

nur T9; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T17)

4 Ob 12/18wOGH19.04.2018
4 Ob 194/22sOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Sogar bei unentgeltlicher Lizenzvergabe muss der Berechtigte die Verwendung eines (nahezu) identen Zeichens des (ehemaligen) Vertragspartners nicht hinnehmen. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00368_7600000_007