OGH 6Ob220/11p

OGH6Ob220/11p13.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen H***** GmbH, mit dem Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführerin C***** K*****, beide vertreten durch Dr. Robert Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. August 2011, GZ 4 R 305/11v-6, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Mai 2011, GZ 72 Fr 6475/11w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss, mit dem die vom Erstgericht gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen bestätigt wurden, wurde den Rechtsmittelwerbern am 30. August 2011 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde im elektronischen Rechtsverkehr am 27. September 2011 eingebracht.

Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (6 Ob 59/10k). Gemäß § 207h AußStrG ist § 46 idF Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem dessen Abs 3 aufgehoben wurde, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt. Im vorliegenden Fall erging die erstinstanzliche Entscheidung am 6. Mai 2011, weshalb § 46 Abs 3 AußStrG idF vor dem Bugdetbegleitgesetz 2011 anzuwenden ist. Nach dieser (gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendenden) Bestimmung können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch seit der Einführung des § 283 Abs 4 UGB durch das PuG davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde; dieser Umstand steht einer Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Zwangsstrafenverfahren entgegen (RIS-Justiz RS0123332 [T2, T3]). Daran hat die Neufassung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert, weshalb eine Bedachtnahme auf einen verspäteten Revisionsrekurs gemäß § 46 Abs 3 AußStrG idF vor dem Bugdetbegleitgesetz 2011 ausscheidet (6 Ob 124/11w).

Die Frist für die Einbringung des Revisionsrekurses endete am 13. September 2011, der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.

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