Spruch:
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft wird zurückgewiesen.
Aus Anlass des Revisionsrekurses des Geschäftsführers wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und der Rekurs zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die C***** GmbH ist zu FN ***** im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragen, ihr Geschäftsführer ist Z***** C*****.
Mit Beschlüssen vom 15. 3. 2011 verhängte das Erstgericht als Firmenbuchgericht über die Gesellschaft und den Geschäftsführer mittels Strafverfügungen Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in Höhe von jeweils 700 EUR wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. 12. 2009.
Aufgrund eines vom Geschäftsführer (im eigenen Namen) erhobenen und als „Rekurs“ bezeichneten Einspruchs verhängte das Erstgericht über den Geschäftsführer eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 EUR; dieser Beschluss wurde dem Geschäftsführer am 12. 4. 2011 zugestellt.
Der Geschäftsführer erhob mittels eines am 27. 4. 2011 zur Post gegebenen Schreibens (erkennbar) Rekurs, mit dem er um „Stornierung“ der Zwangsstrafe ersuchte. Am 13. 5. 2011 langte ein weiteres Schreiben des Geschäftsführers beim Erstgericht ein, mit dem er auf seinen Rekurs verwies.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Geschäftsführers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zum neuen Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB idF Budget-Begleitgesetz 2011“.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist unzulässig, aus Anlass des Revisionsrekurses des Geschäftsführers war der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben.
1. Das Erstgericht hat aufgrund des Einspruchs des Geschäftsführers gegen die Zwangsstrafverfügung vom 15. 3. 2011 lediglich eine Zwangsstrafe über den Geschäftsführer verhängt. Nur diese war Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens. Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist somit unzulässig.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man den vom Geschäftsführer verfassten Einspruch nicht nur als im eigenen Namen, sondern auch als im Namen der Gesellschaft erhoben ansehen würde. Dann wäre nämlich die Zwangsstrafverfügung gegen die Gesellschaft gemäß § 283 Abs 3 UGB außer Kraft getreten, ohne dass die Vorinstanzen bislang (neuerlich) über die Verhängung einer Zwangsstrafe entschieden hätten.
2. Der Zwangsstrafbeschluss des Erstgerichts gegen den Geschäftsführer wurde diesem am 12. 4. 2011, einem Dienstag, zugestellt. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 FBG) endete die Rekursfrist daher am 26. 4. 2011, dem Dienstag nach den Osterfeiertagen. Der erst am 27. 4. 2011 zur Post gegebene Rekurs des Geschäftsführers war verspätet. Das Rekursgericht hätte darüber nicht mehr meritorisch absprechen dürfen; vielmehr wäre der Rekurs zurückzuweisen gewesen.
Zwar erlaubt § 46 Abs 3 AußStrG derzeit noch in Verfahren außer Streitsachen unter bestimmten Voraussetzungen eine Bedachtnahme auch auf verspätete Rekurse. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist jedoch seit Einführung des § 283 UGB durch das PuG davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde; dieser Umstand steht einer Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Zwangsstrafenverfahren entgegen (6 Ob 252/09s; 6 Ob 251/09v). Daran hat die Neufassung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.
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