Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 9. 2009, ON 14, mit dem über Antrag zweier Gesellschafter der Gesellschaft deren Liquidator aus wichtigem Grund abberufen wurde, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Liquidators am 12. 11. 2009 zugestellt (vgl AS 118).
Gegen diesen Beschluss erhob der Liquidator einen im elektronischen Rechtsverkehr am 10. 12. 2009 übermittelten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem er sich gegen seine Abberufung wendet.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (zum Firmenbuchverfahren vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 197 ff); sie hätte daher im vorliegenden Verfahren bereits am 26. 11. 2009 geendet. Der erst weitere 14 Tage später übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
2. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs gemäß § 46Abs 3 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die Gesellschafter, die die Abberufung des Liquidators angestrebt haben, durch dessen Abberufung bereits Rechte erworben haben; eine Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts wäre daher mit einem Nachteil für sie verbunden.
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