OGH 6Ob59/10k

OGH6Ob59/10k15.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen E*****gesmbH in Liqu. mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Liquidators G***** B*****, vertreten durch Cortolezis Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. September 2009, GZ 28 R 112/09k-14, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 17. April 2009, GZ 72 Fr 835/09h-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 9. 2009, ON 14, mit dem über Antrag zweier Gesellschafter der Gesellschaft deren Liquidator aus wichtigem Grund abberufen wurde, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Liquidators am 12. 11. 2009 zugestellt (vgl AS 118).

Gegen diesen Beschluss erhob der Liquidator einen im elektronischen Rechtsverkehr am 10. 12. 2009 übermittelten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem er sich gegen seine Abberufung wendet.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage (zum Firmenbuchverfahren vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 197 ff); sie hätte daher im vorliegenden Verfahren bereits am 26. 11. 2009 geendet. Der erst weitere 14 Tage später übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

2. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs gemäß § 46Abs 3 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die Gesellschafter, die die Abberufung des Liquidators angestrebt haben, durch dessen Abberufung bereits Rechte erworben haben; eine Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts wäre daher mit einem Nachteil für sie verbunden.

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