OGH 6Ob39/08s (RS0123332)

OGH6Ob39/08s16.2.2012

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren.

Normen

AußStrG 2005 §46 Abs3
FBG §15
UGB §283 Abs4

6 Ob 39/08sOGH21.02.2008
6 Ob 288/08hOGH15.01.2009
6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl aber; Beisatz: Im Sinne einer Straffung des Zwangsstrafenverfahrens und Erhöhung von dessen Effizienz, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der Vorgaben der Publizitätsrichtlinie zu gewährleisten, sind daher Einwendungen gegen Zwangsstrafen in der Regel nur mehr im Wege des Rekursverfahrens möglich. (T1); Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T2)

6 Ob 251/09vOGH14.01.2010

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Seit Einführung des § 283 Abs 4 UGB durch das PuG ist davon auszugehen, dass die Abänderung oder Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich beeinträchtigen würde. (T3)

6 Ob 124/11wOGH18.07.2011

Vgl aber

6 Ob 220/11pOGH13.10.2011

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 203/11pOGH16.02.2012

Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/17

Dokumentnummer

JJR_20080221_OGH0002_0060OB00039_08S0000_001