OGH 6Ob39/08s

OGH6Ob39/08s21.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten zu FN ***** eingetragenen E*****gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in T***** über die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers Dr. Ernst Peter L*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2007, GZ 4 R 154/07g, 4 R 157/07y-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Mai 2007, GZ 28 Fr 55/06a-14, bestätigt und der Rekurs des Geschäftsführers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. Juli 2007, GZ 28 Fr 667/07i-4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht zum einen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem über den Geschäftsführer der zu FN ***** des Firmenbuchs des Landesgerichts St. Pölten eingetragenen Gesellschaft eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.500 EUR wegen der Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach § 277 UGB verhängt worden war; zum anderen wies es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurück, mit dem dem Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe angedroht worden war; schließlich sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde am 27. 9. 2007 zugestellt.

Am 17. 10. 2007 langten sowohl beim Rekursgericht als auch beim Erstgericht gleichlautende vom Geschäftsführer selbst verfasste und bereits am 16. 10. 2007 zur Post gegebene Schreiben ein, mit denen erklärt wurde, „gegen diesen Spruch nochmals Einspruch" erheben zu wollen.

Mit Beschluss vom 15. 11. 2007 leitete das Erstgericht unter Hinweis auf § 15 FBG, § 6 Abs 2 AußStrG ein Verbesserungsverfahren ein; der als Revisionsrekurs zu wertende Schriftsatz möge binnen 14 Tagen mit einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder eines Notars versehen und sodann neuerlich vorgelegt werden. Dieser Beschluss wurde am 23. 11. 2007 zugestellt.

Am 3. 12. 2007 langte daraufhin beim Erstgericht ein am 30. 11. 2007 zur Post gegebenes weiteres - wiederum vom Geschäftsführer selbst verfasstes - Schreiben ein, mit dem er „nochmals im eigenen und im Namen der Gesellschaft die Einstellung des Verfahrens [beantragt] und Rekurs gegen alle bisherigen Bescheide" erhebt.

Rechtliche Beurteilung

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ist unzulässig.

1.1. Gemäß § 15 FBG in Verbindung mit § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist in Firmenbuchsachen zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete im vorliegenden Verfahren damit am 11. 10. 2007. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers, die er erst am 16. 10. 2007 zur Post gab, war daher verspätet.

1.2. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß § 15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 202). Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Geschäftsführers ist daher nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen.

2. Gemäß § 15 FBG in Verbindung mit § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien auch im Firmenbuchverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb das Erstgericht zutreffend gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren eingeleitet hat. Dem Auftrag, die Eingabe formgültig unterfertigen zu lassen, ist der Geschäftsführer nicht nur nicht nachgekommen, sondern hat dies sogar ausdrücklich abgelehnt. Damit war aber die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe wegen Nichtbeachtung der in § 6 Abs 2 AußStrG ausdrücklich vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Rekursgerichts auch der materiellen Rechtslage entsprechen. Die (ledigliche) Androhung von Zwangsstrafen ist überhaupt nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0006399) und Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von (auch mehrere) Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (6 Ob 2/02s; 6 Ob 68/03y); die Verpflichtung zur Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit (mehr) ausübt und reicht bis zu ihrer Löschung (6 Ob 68/03y).

Stichworte