OGH 3Ob127/11i

OGH3Ob127/11i12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Anton A*****, und 2. Theresia A*****, beide vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in Feldbach, gegen die verpflichtete Partei Johanna S*****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen Erwirkung einer bücherlichen Eintragung gemäß § 350 EO und 3.650,87 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. April 2011, GZ 4 R 380/10x-6, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 28. Oktober 2010, GZ 3 E 5267/10a-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der - nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (Konformatsbeschluss) jedenfalls unzulässige (RIS-Justiz RS0022851) - Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, weil es der Verpflichteten nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO):

Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot einen kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumserwerb nicht hindert (RIS-Justiz RS0010782; 3 Ob 13/76 = SZ 49/31 [kraft redlicher Bauführung]; 3 Ob 40/94 [erfolgreiche Erbschaftsklage]; 5 Ob 85/00m = RIS-Justiz RS0114512 = SZ 73/192 [grundverkehrsgesetzliche Anordnung einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts]; 2 Ob 132/06k [gesetzliche Erbfolge]; 3 Ob 111/57 = SZ 30/13; 1 Ob 131/58 [Ersitzung]; RIS-Justiz RS0038250 [Notweg]; 3 Ob 245/10s [Eigentumseinverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung]). Dafür wird argumentiert, rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote seien nicht dazu berufen, Eigentumsveränderungen hintanzuhalten, die nicht auf dem Willen des Eigentümers beruhen, aber auch damit, sie stünden Eigentumsveränderungen, die nicht auf vertraglicher Grundlage beruhen, sondern ex lege von selbst entstehen, nicht entgegen. § 364c ABGB stelle auf rechtsgeschäftliche Veräußerungen (vgl den historischen Zweck der Erhaltung von Familienbesitz; dazu Eccher in KBB3 § 364c Rz 5) oder gleichzuhaltende Vorgänge ab, wie die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (3 Ob 231/00t) oder die Eigentumsübertragung im Aufteilungsverfahren (2 Ob 25/10b).

Dementsprechend hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auch die Einverleibung einer ersessenen Servitut nicht (RIS-Justiz RS0011977; 3 Ob 111/57 = SZ 30/13; 8 Ob 41/66); dabei wird aus der bloß persönlichen Bindung des mit dem Verbot belasteten Eigentümers abgeleitet, dass er auch nicht berufen ist, Beschränkungen des Eigentumsinhalts, die nicht auf dem Willen des Eigentümers beruhen, sondern aufgrund des Gesetzes von selbst eintreten (wie der außerbücherliche Erwerb von Rechten Dritter an der Liegenschaft durch Ersitzung), zu verhindern (so auch Klicka in Angst 2 § 350 Rz 7; Holzner in ABGB-ON § 364c Rz 12).

Die Ausführungen des Revisionsrekurses bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der dem Verbotsberechtigten zukommende Schutz besteht eben nur gegen rechtsgeschäfliche oder gleichzuhaltende Verfügungen des Eigentümers, während ein weitergehendes Vertrauen des Verbotsberechtigten nicht gerechtfertigt ist. Das Verbot geht nicht zu Lasten jener Dritten, die sich auf den Eintritt von gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen berufen können. Gerade die fehlende Bindungswirkung des Einverleibungstitels gegenüber dem Verbotsberechtigten gibt diesem - wie Klicka (in Angst 2 § 350 Rz 7) der Lehrmeinung von Heller/Berger/Stix (III4 2518) zutreffend entgegenhält - die Möglichkeit, vom eingetragenen Erwerber immer noch die Löschung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür in Wahrheit nicht vorliegen.

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