Spruch:
Ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert nicht die exekutive Einverleibung einer ersessenen Servitut.
Entscheidung vom 6. März 1957, 3 Ob 111/57.
I. Instanz: Bezirksgericht Urfahr; II. Instanz: Landesgericht Linz.
Text
Das Erstgericht hat dem Antrag auf exekutive Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes stattgegeben, obwohl auf der zu belastenden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Übergeber Franz und Elisabeth G. einverleibt ist.
Dem dagegen seitens der verpflichteten Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert. Das Rekursgericht führte hiezu aus:
Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes sei zweifellos eine Belastung der dienenden Liegenschaft, die üblicherweise vom vertraglichen Belastungsverbot mitumfaßt werde. Es gehe auch aus dem Vertrage, mit dem dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot begrundet wurde, nichts hervor, wonach sich dieses Verbot nur auf bestimmte Belastungen anderer Art beziehen sollte. Einheitlich gingen Lehre und Rechtsprechung dahin, daß ein Belastungsverbot nicht nur die vertragliche Belastung der Liegenschaft, sondern auch ihre exekutive Belastung verhindere. Im gegenständlichen Falle liege allerdings eine Ersitzung des Geh- und Fahrtrechtes durch die betreibende Partei vor, die nach dem Inhalt des Titelurteiles schon vollendet war, als das Veräußerungs- und Belastungsverbot bücherlich einverleibt wurde. Trotzdem bestunden Bedenken gegen die Einverleibung der Dienstbarkeit, weil sich der Exekutionstitel nur gegen die Eigentümer der dienenden Liegenschaft, nicht aber gegen die verbotsberechtigten Übergeber Franz und Elisabeth G. richte und letztere durch ihn nicht verpflichtet seien, trotz ihres Veräußerungs- und Belastungsverbotes in die Einverleibung zu willigen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis begrundet.
Macht man sich klar, daß das rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot eine zwar eintragungsfähige, aber doch nur persönliche Bindung der Eigentümer enthält, so ergibt sich unschwer, daß es nicht berufen ist, Eigentumsveränderungen oder Beschränkungen des Eigentumsinhaltes hintanzuhalten, die nicht auf dem Willen des Eigentümers beruhen, sondern auf Grund des Gesetzes von selbst entstehen. Darunter fällt der außerbücherliche Erwerb von Rechten Dritter an der Liegenschaft durch Ersitzung (§ 1468 ABGB.). Da sich aus dem Exekutionstitel ergibt, daß die einzuverleibende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes durch die betreibende Partei ersessen wurde, vermag das bücherlich haftende Veräußerungs- und Belastungsverbot die vom Antragsteller begehrte Eintragung nicht zu hindern.
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