OGH 11Os115/11p

OGH11Os115/11p13.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Uwe M***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, 2 und 4 StGB, AZ 13 Hv 85/08z des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. Juli 2011, AZ 19 Bs 212/11g, 223/11z (ON 184 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Uwe M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat in der gegenständlichen Strafsache bereits zwei Mal abweislich über Grundrechtsbeschwerden des Angeklagten erkannt - auf diese Entscheidungen (11 Os 77/11z, 11 Os 89/11i) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den - die Untersuchungshaft neuerlich fortsetzenden - Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Juli 2011, AZ 19 Bs 212/11g, 223/11z (ON 184 der Hv-Akten), richtet sich eine vom Angeklagten handschriftlich verfasste, vom Verteidiger durch Beisetzung der Unterschrift verbesserte Grundrechtsbeschwerde.

Soweit der Angeklagte die dringende Verdachtslage in Zweifel zieht, übersieht er, dass diese ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486). Die weitschweifigen Ausführungen zu Verdachts- und Rechtsfragen sowie Details der Verfahrensführung im Erkenntnisverfahren vor dem Landesgericht verkennen überdies, dass das Grundrechtsbeschwerdeverfahren das Berufungsverfahren (das aktuell beim Oberlandesgericht Wien behängt) nicht vorwegzunehmen hat.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist mit der - vom Angeklagten thematisierten - Unschuldsvermutung ohne weiteres vereinbar (RIS-Justiz RS0074603); was um so mehr nach einem in erster Instanz auf der Grundlage einer in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprechenden Hauptverhandlung ergangenen Schuld- und Strafausspruch gilt (RIS-Justiz RS0119511 [T1]).

Mit der intendierten Bekämpfung der Haftgründe zeigt die Beschwerde weiterhin keine Willkür der diesbezüglichen Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.

Zu gelinderen Mitteln als Haftsubstitutionsvoraussetzung wiederholt der Beschwerdeführer bloß seine bisherigen Anbote, ohne auf die gegenteiligen Argumente des Beschwerdegerichts Bezug zu nehmen.

Seine Grundrechtsbeschwerde war daher neuerlich mangels Berechtigung ohne Kostenzuspruch abzuweisen (§ 8 GRBG).

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