OGH 11Os89/11i

OGH11Os89/11i14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uwe M***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, 2 und 4 StGB, AZ 13 Hv 85/08z des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Mai 2011, AZ 19 Bs 135/11h, 148/11w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Uwe M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit - nicht in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. Mai 2011 wurde Uwe M***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1, 2 und 4 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (ON 112 S 52).

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011, AZ 19 Bs 135/11h, 148/11w (ON 119), gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Uwe M***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom 14. April 2011 (ON 92) und vom 4. Mai 2011 (ON 107), mit welchen die am 19. März 2011 verhängte Untersuchungshaft (ON 64) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO jeweils prolongiert worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen fort.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich in einem Verweis auf vom Angeklagten selbst verfasste Eingaben sowie darin, der Beschwerdeentscheidung - ohne Bezugnahme auf diese - eigenständige Überlegungen entgegenzusetzen und damit die Haftgründe sowie die Verhältnismäßigkeit zu bestreiten.

So übergeht das Vorbringen zur Fluchtgefahr die vom Oberlandesgericht berücksichtigte, nach Einleitung der Personenfahndung vergeblich gebliebenen mehrfachen Aufforderungen des Uwe M*****, sich mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung zu setzen (BS 6 und 7).

Die gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr gerichtete Kritik vernachlässigt die aus dem langen Tatzeitraum und aus der Fortsetzung der beharrlichen Verfolgung trotz Kenntnis vom Strafverfahren abgeleitete Befürchtung des Beschwerdegerichts (BS 6 und 7).

Eine Willkür der Prognoseentscheidung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation somit nicht aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0117806).

Von einer Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht einmal zwei Monate andauernden Untersuchungshaft kann mit Blick auf die vom Oberlandesgericht zutreffend dargestellte Bedeutung der Sache und der (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten keine Rede sein.

Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist, war auf die weiteren, vom Angeklagten selbst verfassten Eingaben nicht Bedacht zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0061430).

Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).

Stichworte