Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Verpflichtete ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, die insgesamt 13 Grundstücke umfasst und einheitlich (in der bücherlichen Rangordnung) mit zwei Pfandrechten der Betreibenden, mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des aus dem betriebenen Exekutionstitel solidarisch Mitverpflichteten und mit einer Leitungsdienstbarkeit belastet ist. Bei den beiden Pfandrechten ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt sowie die Versteigerungstermine am 30. Juni 2008 und am 24. August 2009, nicht jedoch die Erteilung des Zuschlags.
Das Rekursgericht änderte die Exekutionsbeweilligung des Erstgerichts dahin ab, dass es den am 14. September 2010 gestellten Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung durch Pfändung des Anspruchs der Verpflichteten auf Abschreibung von zehn (laut Grundbuch landwirtschaftlich genutzten) Grundstücken aus dem Gutsbestand der Liegenschaft der Verpflichteten, zur Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für die abzuschreibenden Grundstücke im selben Grundbuch unter Einverleibung des Eigentumsrechts der Verpflichteten abwies. Eine generelle Aussage, dass bei Vorhandensein mehrerer Grundstücke in einem Grundbuchskörper neben der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und/oder Zwangsversteigerung gleichrangig in der vorliegenden Form auch Exekution nach § 331 EO geführt werden könne, sei der Entscheidung 3 Ob 202/88 nicht zu entnehmen. Zum Exekutionsobjekt werde der Anspruch auf Abschreibung von Grundstücken eines Grundbuchskörpers nur dann, wenn der exekutive Zugriff auf den Grundbuchskörper als Ganzes aufgrund von Umständen, die nicht alle Grundstücke des Grundbuchskörpers in gleicher Weise betreffen, nicht möglich sei. Derartiges sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Entscheidung 3 Ob 202/88 einen Ausnahmefall betreffe, während zum hier zu lösenden Regelfall eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, weil dessen Ergebnis ständiger Judikatur entspricht.
1. Bei der Forderungsexekution lautet die - im Schrifttum gebilligte (Heller/Berger/Stix, EO4 III 2112; Oberhammer in Angst², EO, § 294 Rz 37; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 294 Rz 9) - ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, das Bewilligungsgericht habe grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung beantragt werde, überhaupt bestehe (RIS-Justiz RS0000085). Der Exekutionsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt; auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände ist daher im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0084555). Diese Rechtslage ist auch für die Bewilligung eines Exekutionsantrags nach § 331 EO maßgebend (3 Ob 170/03a). Für das ganze Exekutionsverfahren gilt nämlich, dass die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsbegehrens von Amts wegen aufzugreifen ist (RIS-Justiz RS0084555 [T3]).
2.1. Die Betreibende strebt die Pfändung des behaupteten Anspruchs der Verpflichteten auf Abschreibung einiger Grundstücke einer in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft, mit denen eine neue Einlage eröffnet und das Eigentumsrecht der Verpflichteten einverleibt werden soll, an.
2.2. § 31 LiegTeilG sieht zwar vor, dass eine Teilung eines Grundstücks (und einer Liegenschaft) auch ohne Eigentümerwechsel grundsätzlich möglich ist. Um eine missbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchskörpern in zahllose kleine Grundbuchskörper zu verhindern (die ua die Grundbuchsmanipulation erschwert und die Geltendmachung der bücherlichen Rechte, zB durch die Entstehung von Simultanhaftungen, ungünstig beeinflusst) erachtet die herrschende Ansicht eine unbegründete Teilung eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere (und Neuerrichtung einer zweiten EZ desselben Eigentümers) als grundsätzlich unstatthaft. Sie ist nur aus triftigen Gründen zulässig, so wenn Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Belastung eintreten, die eine Abtrennung notwendig machen, oder wenn zumindest durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers die Abschreibung gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0017870; RS0066232; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 30 mwN; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 510; Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 LiegTeilG Rz 2).
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung. Auch Angst (in Angst² § 133 Rz 1) unterstellt seinem Hinweis auf eine solche Exekution nach § 331 EO, dass nur bezüglich eines Teils eines Grundbuchkörpers ein rechtsgeschäftliches Belastungs- und Veräußerungsverbot oder eine öffentlich-rechtliche Veräußerungsbeschränkung besteht.
2.3. Einen für die Zulässigkeit der von der Betreibenden angestrebten Abschreibung erforderlichen triftigen Grund behauptet sie im Exekutionsantrag gar nicht; ein solcher ist auch weder den Beilagen dazu noch dem Grundbuch zu entnehmen. Daraus ergibt sich vielmehr die einheitliche Belastung des gesamten Grundbuchskörpers. Auch wenn man einem redlichen Schuldner ein wirtschaftliches Interesse daran unterstellen könnte, für eine bessere Verwertungsmöglichkeit seiner Grundstücke (hier durch Abtrennung der landwirtschaftlich genutzten Flächen von den sonstigen [Lagerplatz, Baufläche samt Gebäude]) zwecks Befriedigung seiner Gläubiger zu sorgen, wäre dies noch nicht ausreichend. Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet nämlich noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat (1 Ob 296/54 = SZ 27/111; Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 30 mwN; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 510). Denn solange es nicht tatsächlich zum Verkauf eines Teils der Grundstücke kommt, besteht durch die vorweg genommene Abschreibung die Gefahr der unerwünschten Zersplitterung der Grundbuchskörper desselben Eigentümers.
Das gilt auch, wenn - wie die bisher unterbliebene Anmerkung des Zuschlags trotz der Versteigerungstermine 2008 und 2009 vermuten lässt - (in der Diktion des Revisionsrekurses "faktische“) Schwierigkeiten bei der Durchführung der schon eingeleiteten Versteigerung der Liegenschaft der Verpflichteten aufgetreten sind. Eine erfolgreiche Versteigerung samt Erteilung des Zuschlags ist nämlich auch nach Durchführung der von der Betreibenden angestrebten Abschreibung keineswegs gesichert.
Nach der Aktenlage war bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag daher vom Nichtbestehen des als Exekutionsobjekt behaupteten Anspruchs der Verpflichteten auf Abschreibung von Grundstücken auszugehen, weshalb sich die antragsabweisende Rekursentscheidung, die im Anspruch auf Abschreibung kein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO erblickte, weil es an Umständen fehlt, die nicht alle Grundstücke des Grundbuchskörpers in gleicher Weise betreffen und deshalb den exekutiven Zugriff auf den Grundbuchskörper als Ganzes unmöglich machten, als zutreffend erweist. Dies steht im Einklang mit der Judikatur, dass die Teilung eines Grundbuchskörpers ohne wirtschaftliche Notwendigkeit unstatthaft ist (RIS-Justiz RS0017870). Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten des Revisionsrekurses erübrigt sich daher.
3. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist nach dem mit der ZVN 2009 eingefügten § 65 Abs 3 EO mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen im Exekutionsverfahren weiterhin einseitig, sofern nicht eine Beantwortung im Einzelfall geboten erscheint; weil das hier nicht der Fall ist, ist die Revisionsrekursbeantwortung zwar nicht zurückzuweisen, führt jedoch nicht zu einem Kostenersatz (RIS-Justiz RS0118686 [T11] und [T13]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)