OGH 5Ob100/90 (RS0066232)

OGH5Ob100/9012.3.1991

Rechtssatz

Eine unbegründete Teilung eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere kann nicht gestattet werden. Sie ist aber zulässig, wenn Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Belastung eintreten, die eine Abtrennung notwendig machen, oder wenn zumindest durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers die Abschreibung gerechtfertigt ist; es soll verhindert werden, dass durch eine missbräuchliche, durch nichts gerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchskörpern ua die Grundbuchsmanipulation erschwert und die Geltendmachung der bücherlichen Rechte (zB durch die Entstehung von Simultanhaftungen) ungünstig beeinflusst wird.

Normen

LiegTeilG §3

5 Ob 100/90OGH12.03.1991

Veröff: NZ 1991,205 (Hofmeister, 206)

3 Ob 86/11kOGH24.08.2011

Beisatz: Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat. (T1); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung. (T2)

5 Ob 96/18fOGH18.07.2018

Vgl auch

1 Ob 222/20hOGH21.12.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00100_9000000_008