Rechtssatz
Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht.
Vollstreckungsinteresse
3 Ob 126/98w | OGH | 06.05.1998 |
Auch; Beisatz: Ein auf Durchsetzung einer Rechnungslegung gerichteter Exekutionsantrag beziehungsweise Strafantrag ist abzuweisen, wenn es gerichtskundig ist, dass die verpflichtete Partei ihre Rechnungslegungspflicht bereits erfüllt hat. (T1) |
3 Ob 170/03a | OGH | 21.08.2003 |
Beisatz: Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß § 331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht. (T2) |
3 Ob 270/05k | OGH | 24.11.2005 |
Beisatz: Die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens ist nämlich von Amts wegen aufzugreifen. (T3)<br/>Beisatz: Auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen ist. Infolgedessen ist es nachgerade selbstverständlich, dass im Verfahren auf Exekutionsbewilligung gemäß § 354 EO - wie im Verfahren nach § 355 EO - auf die vom Betreibenden im Exekutionsantrag angebotenen und Letzterem angeschlossenen Bescheinigungsmittel bei der Entscheidung über das Bewilligungsbegehren Bedacht zu nehmen ist. (T4) |
3 Ob 204/19z | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nur eine gerichts-, also offenkundige oder unstrittige Erfüllung der titelmäßigen (Rechnungslegungs-)Verpflichtung müsste sogleich zur Abweisung des (Exekutions- oder) Strafantrags führen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00063_9500000_002
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