OGH 1Ob296/54 (RS0017870)

OGH1Ob296/5428.4.1954

Rechtssatz

Die Teilung eines Grundbuchkörpers (und Neuerrichtung einer zweiten Einlagezahl desselben Eigentümers) ist ohne wirtschaftliche Notwendigkeit unstatthaft.

Normen

ABGB §841
ABGB §843 B
AllgGAG §5 Abs2
GBG §74
LiegTeilG §3

1 Ob 296/54OGH28.04.1954

Veröff: SZ 27/111 = RZ 1954,16

6 Ob 19/70OGH11.02.1970
5 Ob 533/80OGH13.05.1980

Vgl auch; Beisatz: Teilung bei wirtschaftlichem Interesse zulässig. (T1)

5 Ob 100/90OGH12.03.1991

Veröff: NZ 1991,205 (Hofmeister, 206)

3 Ob 86/11kOGH24.08.2011

Auch; Beisatz: Die bloße Absicht, den Verkauf eines Teils einer Liegenschaft (leichter) durchzuführen, bietet noch keinen Anlass, die Teilung eines Grundbuchskörpers vorzunehmen, solange nicht um jene Eintragung eingeschritten wird, die die Teilung zur Voraussetzung hat. (T2); Beisatz: Die Entscheidung 3 Ob 202/88 = NZ 1989, 338 (Hofmeister), in der die Möglichkeit der Gläubiger des Eigentümers einer Liegenschaft aufgezeigt wird, auf die vom Verbot nicht betroffenen Grundstücke über eine vorbereitende Exekution nach § 331 EO zu greifen, indem sie den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung und Eröffnung der neuen Einlage in Exekution ziehen, steht damit nicht im Widerspruch, weil ihr eine Beschränkung eines Verbots nach § 364c ABGB auf einzelne Grundstücke zugrunde lag, also eine unterschiedliche Belastung. (T3)

5 Ob 96/18fOGH18.07.2018

Auch

1 Ob 222/20hOGH21.12.2020

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19540428_OGH0002_0010OB00296_5400000_001